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Marinebehörde nachweisen, können ohne Ablegung der im § 1 vorgeschriebenen
Prüfung die Befugnis erhalten, als Maschinisten oder Schiffsingenieure zu
fahren, sofern sie eine Fahrzeit nachweisen, die der für die Maschinisten oder
Schiffsingenieure vorgeschriebenen gleichkommt.
Zugelassen sind:
1. ehemalige Obermaschinistenanwärter als Maschinisten IV. Klasse,
2. ehemalige Maschinistenmaate und Obermaschinistenmaate, welche die
Maschinistenmaatenprüfung für die Maschinistenlaufbahn bestanden
haben, sowie ehemalige Marine-Ingenieuramwärter und Marine-
Ingenieuroberanwärter als Maschinisten III. Klasse.
3. ehemalige Maschinistenmaate, Obermaschinistenmaate, Maschinisten und
Obermaschinisten, welche die Maschinistenprüfung für die Maschinisten-
laufbahn oder die Maschinistenmaatenprüfung für die Marine-Ingenieur-
laufbahn bestanden haben, und Marine-Ingenieurapplikanten oder Ma-
rine-Ingenieuroberapplikanten, als Maschinisten II. Klasse,
4. ehemalige Marine-Ingenieuraspiranten und Marine-Ingenieurober-
aspiranten als Maschinisten II. Klasse mit der Vergünstigung der-
jenigen Maschinisten, welche die Vorprüfung zum Schiffsingenieur
bestanden haben,
5. ehemalige Maschinisten und Obermaschinisten, welche die Wach-
maschinisten- oder leitende Maschinistenprüfung bestanden haben, als
Maschinisten I. Klasse,
6. ehemalige Obermaschinisten und Marine-Ingenieuroberaspiranten, welche
die Marine-Ingenieurprüfung bestanden haben, und Marine-Ingenieure
als Schiffsingenieure.
Personen, welche einen der vorbenannten Dienstgrade erst bei der Ent-
lassung aus dem aktiven Dienste oder aber nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht
als Angehörige des Beurlaubtenstandes erhalten haben, kann die entsprechende
Befugnis erteilt werden, wenn sie in dem erworbenen Dienstgrad eine Übung
bei der Kaiserlichen Marine durchgemacht haben und demnächst ihre Befähigung
durch eine Bescheinigung der Kaiserlichen Marinebehörde über das Bestehen der
entsprechenden Marineprüfung nachweisen. Der Dienstgrad des Ingenieur-
aspiranten der Reserve steht dabei demjenigen des Maschinisten gleich.
Auf Grund der von der Marinebehörde ausgestellten Bescheinigung und
der nachgewiesenen Fahrzeit wird den ehemaligen Marineangehörigen ohne Ab-
legung einer für das Maschinenpersonal der Handelsflotte vorgeschriebenen Prüfung
seitens der zuständigen Landesbehörden ein Befähigungszeugnis der entsprechenden
Klasse ausgestellt.
§ 8.
Ehemaligen Angehörigen des Maschinenpersonals der Kaiserlichen Marine,
die aus dem Dienste der Kaiserlichen Marine erst zu einem späteren Zeitpunkt
ausgetreten sind, als zu dem sie durch ihren Dienstgrad nach § 7 dieser Ver-