Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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ordnung einen Anspruch auf ein Befähigungszeugnis der Handelsflotte erworben 
haben, wird die Fahrzeit zur See in dem betreffenden Dienstgrade bis zur Hälfte, 
jedoch im Höchstbetrage nur bis zu 12 Monaten für die Ablegung der nächst- 
höheren Prüfung der Handelsflotte angerechnet. 
§ 9. 
Anträge auf Zulassung zum Gewerbebetrieb auf Grund des § 7 sind 
unter Beifügung der im Abs. 1 daselbst vorgesehenen Bescheinigung und der vom 
Stamm-Marineteil ausgestellten Nachweise über den bekleideten Dienstgrad, über 
das Bestehen der Prüfung in der Kaiserlichen Marine sowie über die geforderten 
Fahrzeiten an eine zur Ausstellung von Befähigungszeugnissen zuständige Landes- 
behörde (§ 40) zu richten. 
II. Zusammensetzung der Prüfungskommissionen und Verfahren 
bei den Prüfungen. 
§ 10. 
Zur Abnahme der Prüfungen von Maschinisten IV. und III. Klasse 
werden von den Landesregierungen Kommissionen eingesetzt, die aus drei Mit- 
gliedern bestehen. Der Vorsitzende der Kommission wird aus der Zahl der 
Mitglieder von der Landesregierung bestimmt. 
Zwei Mitglieder müssen aktive oder inaktive Marine-Ingenieure, Schiffs- 
ingenieure oder Maschinisten I. Klasse mit mindestens einjähriger in leitender 
Stellung in kleiner, mittlerer oder großer Fahrt zurückgelegter Seefahrzeit oder 
mit der Konstruktion und dem Betriebe von Schiffsdampfmaschinen vertraute 
Ingenieure, die mindestens 12 Monate im Maschinenpersonale zur See gefahren 
haben, sein.  
§ 11. 
Zur Abnahme der Prüfungen von Maschinisten II. und I. Klasse sowie 
zur Abnahme der Vorprüfung und der Hauptprüfung für Schiffsingenieure 
werden von der Landesregierung Kommissionen eingesetzt, die aus fünf Mitgliedern 
bestehen. Der Vorsitzende der Kommission wird aus der Lahl der Mitglieder 
von der Landesregierung bestimmt. 
Von den übrigen vier Mitgliedern muß ein Mitglied ein technisch gebildeter, 
ein Mitglied ein mathematisch gebildeter Lehrer an einer öffentlichen Seemaschinisten- 
schule oder an einer anderen höheren Lehranstalt sein. Bei der Abnahme der 
Prüfung zum Maschinisten I. Klasse und den beiden Prüfungen für Schiffsingenieure 
darf das eine dieser Mitglieder nicht der am Sitze der Prüfungskommission 
befindlichen Seemaschinistenschule als Lehrer angehören. 
Zwei weitere Mitglieder müssen aktive oder inaktive Marine-Ingenieure, 
Schiffsingenieure oder Maschinisten I. Klasse mit mindestens zweijähriger in 
leitender Stellung in kleiner, mittlerer oder großer Fahrt zurückgelegter Seefahr-
	        
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