Full text : Sammlung der wichtigsten Preußischen Strafgesetze.

881,2.  347

Zur  Gewerbsmäßigkeit  ist  der  Wille  des  Handelnden
erforderlich,  eine  fortgesetzte,  auf  Erwerb  gerichtete  Tätigkeit
auszuüben;  es  genügt  aber  schon  eine  Tat,  sofern  nur  aus  den
Umständen  hervorgeht,  daß  der  Wille,  sie  fortgesetzt  zu  begehen,  vor—
handen  ist  (vgl.  RGStrafs.  5  S.  369,  27  S.  138).

:  Ausbeutungsabsicht  setzt,  entsprechend  den  reichsgesetzlichen
  Bestimmungen  über  den  Wucher,  die  Willensrichtung  des
Täters  voraus,  die  mit  ihm  Kontrahierenden  zum  Gegenstande  der
Ausnutzung  zu  machen,  um  für  sich  einen  übermäßig  hohen  Gewinn
zu  erzielen.

*  Bei  dem  Förderer  ist  die  Absicht,  andere  auszubeuten,  nicht
Voraussetzung  der  Strafbarkeit;  es  genügt  das  Bewußtsein,  daß
der  Unternehmer  der  Losgesellschaften  andere  ausbeuten  will.

4  Prämienlose  sind  auslosbare,  namentlich  von  Staaten  oder
Stadtgemeinden  ausgestellte  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber,
  für  welche  bei  der  Auslosung  eine  Prämie  (ein  Gewinn)
gezahlt  wird  (Inhaberpapiere  mit  Prämien).  Diese  Prämien
werden  entweder  unmittelbar  für  die  einzelnen  Stücke  ausgelost
oder  die  Papiere  sind  zu  Gruppen  (Serien)  vereinigt,  und  es  werden
  zunächst  die  zum  Ausscheiden  bestimmten  Serien  und  alsdann
erst  die  Prämien  in  den  ausgelosten  Gruppen  gezogen.  Serienlose
  sind  Prämienlose  der  letzteren  Art,  deren  Serie  bereits  zur
Rückzahlung  ausgelost  ist  (Serienziehung),  während  die  Prämienziehung
  noch  bevorsteht  (Begr.).

*  Uber  den  Begriff  der  Lotterie  vgl.  R  Strafs.  11  S.  211,
36  S.  123,  Ihrb.  13  S.  395;  über  Ausspielungen  Roßmlchtspr.  6
S.  261,  Strafs.  17  S.  379,  27  S.  94.

8  2.  Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher

gewerbsmäßig:  in  der  Absicht,  andere  auszubeuten:

a)  Anteile  von  Serien=  oder  Prämienlosens  oder  Urkunden,

  durch  die  solche  Anteile  zum  Eigentum

oder  zum  Gewinnbezug“  übertragen  werden,  feilhält,,

  anderen  überläßt  oder  zur  Überlassung  anbietet;