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Zur Gewerbsmäßigkeit ist der Wille des Handelnden
erforderlich, eine fortgesetzte, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit
auszuüben; es genügt aber schon eine Tat, sofern nur aus den
Umständen hervorgeht, daß der Wille, sie fortgesetzt zu begehen, vor—
handen ist (vgl. RGStrafs. 5 S. 369, 27 S. 138).
: Ausbeutungsabsicht setzt, entsprechend den reichsgesetzlichen
Bestimmungen über den Wucher, die Willensrichtung des
Täters voraus, die mit ihm Kontrahierenden zum Gegenstande der
Ausnutzung zu machen, um für sich einen übermäßig hohen Gewinn
zu erzielen.
* Bei dem Förderer ist die Absicht, andere auszubeuten, nicht
Voraussetzung der Strafbarkeit; es genügt das Bewußtsein, daß
der Unternehmer der Losgesellschaften andere ausbeuten will.
4 Prämienlose sind auslosbare, namentlich von Staaten oder
Stadtgemeinden ausgestellte Schuldverschreibungen auf den Inhaber,
für welche bei der Auslosung eine Prämie (ein Gewinn)
gezahlt wird (Inhaberpapiere mit Prämien). Diese Prämien
werden entweder unmittelbar für die einzelnen Stücke ausgelost
oder die Papiere sind zu Gruppen (Serien) vereinigt, und es werden
zunächst die zum Ausscheiden bestimmten Serien und alsdann
erst die Prämien in den ausgelosten Gruppen gezogen. Serienlose
sind Prämienlose der letzteren Art, deren Serie bereits zur
Rückzahlung ausgelost ist (Serienziehung), während die Prämienziehung
noch bevorsteht (Begr.).
* Uber den Begriff der Lotterie vgl. R Strafs. 11 S. 211,
36 S. 123, Ihrb. 13 S. 395; über Ausspielungen Roßmlchtspr. 6
S. 261, Strafs. 17 S. 379, 27 S. 94.
8 2. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher
gewerbsmäßig: in der Absicht, andere auszubeuten:
a) Anteile von Serien= oder Prämienlosens oder Urkunden,
durch die solche Anteile zum Eigentum
oder zum Gewinnbezug“ übertragen werden, feilhält,,
anderen überläßt oder zur Überlassung anbietet;