262 Krieg und Kriegsrecht im Allgemeinen.
mentlich haben aber auch gegen Ende des vorigen Jahrhunderts abge.
schlossene Staatsverträge, insbesondere der 1785 von Friedrich dem
Großen mit Nordamerika abgeschlossene Freundschaftsvertrag einen hervorragenden
Einfluß geübt. Ueberhaupt hat Friedrich der Große,
neben dem auch die Namen von Katharina ll., Franklin und
Washington zu nennen sind, für den Fortschritt der Entwickelung
des Kriegsrechts lebhaft empfunden und gewirkt. 17) Andererseits wurde
durch Französische Mißachtung des Völkerrechts in den Napoleonischen
Kriegen vorübergehend ein völliger Rückschritt herbeigeführt.!)
Dieses Kriegsrecht ist demnach wie die Entwickelung des VBölkerrechts
überhaupt ein Product der neueren Zeit, welches einen völligen
Umschwung in den kriegerischen, nun kriegsrechtlichen Verhältnissen der
Völker und zugleich einen außerordentlich großen Fortschritt in der gesammten
Culturentwickelung der Menschheit darstellt, der um so bedeutsamer
ist, als gerade der Krieg das für die Herrschaft des Rechts am
wenigsten geeignete Gebiet zu sein scheint.1) Dieser Fortschritt ist zunächst
zu danken der durchgedrungenen gegenseitigen Anerkennung der
Völkerpersönlichkeit, sowie der ebenfalls zur Anerkennung gelangten Un—
abhängigkeit der Menschheitsrechte von einer bestimmten Staatsangehörigkeit
oder einem bestimmten Glauben 20) und der darauf beruhenden Entwickelung
des gesammten Völkerrechts. Er ist zu danken der fortgeschritteneren
Civilisation überhaupt, die sich, unterstützt von der immer
fester werdenden Consolidirung der Staatsgewalt und von der Einrichtung
stehender Hcere, #1) in der menschlicheren und civilisirteren Kriegführung
zeigte. Die letzere trat in der Praxis der Hecrführer auf und begründete
die Kriegsmanier, noch ehe die Völkerrechtswissenschaft dazu fort.
geschritten war. Die Wissenschaft lag noch im Banne der überlieferten
Anschauungen, als diese in der praklischen Kriegführung schon besseren
Platz gemacht hatten. Die Kriegführung erkannte schon mauche Pflicht
der Schonung, Beschränkung und Respectirung an, als die Koryphäen
der Völkerrechtswissenschaft, Groot und Pufendorf, noch lehrten, daß
rechtlich keine solche Pflicht bestehe, ihre Uebung nur auf freier Milde
und Menschlichkeit beruhe und nach dem Kriegsrecht jede, auch die
ganz willkürliche und unnöthige Gewalt gegen das feindliche Land und
seine Bewohner gestattet sei. Daun aber ist, wenn auch langsam und
zögernd, die Völkerrechtswissenschaft unier dem Vorgange und dem Einflusse
Vattel'’s?2) nachgesolgt und hat die von der Praxis bereits gemachten
Fortschritte sich zu eigen gemacht und weiter begründet und verarbeitet.
Jetzt erkennt auch sie ein beschränkendes Kriegsrecht an und
arbeitet, vielsach der Praxis voranstrebend, lebhaft an dessen Festigung,
Vervollkommnung und Humanisirung. Sie hat schon jetzt große Er.
folge aufzuweisen und wird deren, wenn sie sich vor doctrinären Uebertreibungen
sowie zu weit gehenden Anforderungen hütet und dem Kriege
das Seinige giebt, noch weitere zu verzeichnen haben. Es ist zu hoffen
und im Interesse der weiteren Entwickelung des Kriegsrechts dringend