Metadata : Handbuch des Völkerrechts Vierter Band. (4)

262  Krieg  und  Kriegsrecht  im  Allgemeinen.

mentlich  haben  aber  auch  gegen  Ende  des  vorigen  Jahrhunderts  abge.
schlossene  Staatsverträge,  insbesondere  der  1785  von  Friedrich  dem
Großen  mit  Nordamerika  abgeschlossene  Freundschaftsvertrag  einen  hervorragenden
  Einfluß  geübt.  Ueberhaupt  hat  Friedrich  der  Große,
neben  dem  auch  die  Namen  von  Katharina  ll.,  Franklin  und
Washington  zu  nennen  sind,  für  den  Fortschritt  der  Entwickelung
des  Kriegsrechts  lebhaft  empfunden  und  gewirkt.  17)  Andererseits  wurde
durch  Französische  Mißachtung  des  Völkerrechts  in  den  Napoleonischen
Kriegen  vorübergehend  ein  völliger  Rückschritt  herbeigeführt.!)

Dieses  Kriegsrecht  ist  demnach  wie  die  Entwickelung  des  VBölkerrechts
  überhaupt  ein  Product  der  neueren  Zeit,  welches  einen  völligen
Umschwung  in  den  kriegerischen,  nun  kriegsrechtlichen  Verhältnissen  der
Völker  und  zugleich  einen  außerordentlich  großen  Fortschritt  in  der  gesammten
  Culturentwickelung  der  Menschheit  darstellt,  der  um  so  bedeutsamer
  ist,  als  gerade  der  Krieg  das  für  die  Herrschaft  des  Rechts  am
wenigsten  geeignete  Gebiet  zu  sein  scheint.1)  Dieser  Fortschritt  ist  zunächst
  zu  danken  der  durchgedrungenen  gegenseitigen  Anerkennung  der
Völkerpersönlichkeit,  sowie  der  ebenfalls  zur  Anerkennung  gelangten  Un—
abhängigkeit  der  Menschheitsrechte  von  einer  bestimmten  Staatsangehörigkeit
  oder  einem  bestimmten  Glauben  20)  und  der  darauf  beruhenden  Entwickelung
  des  gesammten  Völkerrechts.  Er  ist  zu  danken  der  fortgeschritteneren
  Civilisation  überhaupt,  die  sich,  unterstützt  von  der  immer
fester  werdenden  Consolidirung  der  Staatsgewalt  und  von  der  Einrichtung
stehender  Hcere,  #1)  in  der  menschlicheren  und  civilisirteren  Kriegführung
zeigte.  Die  letzere  trat  in  der  Praxis  der  Hecrführer  auf  und  begründete
  die  Kriegsmanier,  noch  ehe  die  Völkerrechtswissenschaft  dazu  fort.
geschritten  war.  Die  Wissenschaft  lag  noch  im  Banne  der  überlieferten
Anschauungen,  als  diese  in  der  praklischen  Kriegführung  schon  besseren
Platz  gemacht  hatten.  Die  Kriegführung  erkannte  schon  mauche  Pflicht
der  Schonung,  Beschränkung  und  Respectirung  an,  als  die  Koryphäen
der  Völkerrechtswissenschaft,  Groot  und  Pufendorf,  noch  lehrten,  daß
rechtlich  keine  solche  Pflicht  bestehe,  ihre  Uebung  nur  auf  freier  Milde
und  Menschlichkeit  beruhe  und  nach  dem  Kriegsrecht  jede,  auch  die
ganz  willkürliche  und  unnöthige  Gewalt  gegen  das  feindliche  Land  und
seine  Bewohner  gestattet  sei.  Daun  aber  ist,  wenn  auch  langsam  und
zögernd,  die  Völkerrechtswissenschaft  unier  dem  Vorgange  und  dem  Einflusse
  Vattel'’s?2)  nachgesolgt  und  hat  die  von  der  Praxis  bereits  gemachten
  Fortschritte  sich  zu  eigen  gemacht  und  weiter  begründet  und  verarbeitet.
  Jetzt  erkennt  auch  sie  ein  beschränkendes  Kriegsrecht  an  und
arbeitet,  vielsach  der  Praxis  voranstrebend,  lebhaft  an  dessen  Festigung,
Vervollkommnung  und  Humanisirung.  Sie  hat  schon  jetzt  große  Er.
folge  aufzuweisen  und  wird  deren,  wenn  sie  sich  vor  doctrinären  Uebertreibungen
  sowie  zu  weit  gehenden  Anforderungen  hütet  und  dem  Kriege
das  Seinige  giebt,  noch  weitere  zu  verzeichnen  haben.  Es  ist  zu  hoffen
und  im  Interesse  der  weiteren  Entwickelung  des  Kriegsrechts  dringend