Full text : Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

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der  norddeutschen  Reichsverfassung  wurde  vom  Reichstag  am
16.  April  mit  230  gegen  53  Stimmen  angenommen.  Nun  gelangte
  er  aber  erst  vor  das  Forum  der  Einzellandtage.  Die  sächsischen
  Kammern,  die  wegen  jener  Verhandlungen  am  16.  Febr.
hatten  vertagt  werden  müssen,  waren  hierzu  auf  den  29.  April
wieder  einberufen  worden.  Entsprechend  der  Haltung  der  Regierung,
  die  sich  bei  den  Beratungen  der  Bundesbevollmächtigten
jedes  Amendements  enthalten  hatte,  votierte  die  erste  Kammer
am  4.  Mai  einstimmig  die  Annahme.  In  der  zweiten  Kammer
  war  dagegen  jene  Partei  wieder  aufgetaucht,  die  ihren  politischen
  Katechismus  unabänderlich  fest  im  Jahre  1848  konstruiert
hatte  und  nun  vor  allem  in  der  neuen  Bundesverfassung  die
geliebten  Grundrechte  vermißte;  auch  wünschte  sie  Ministerverantwortlichkeit
  und  nahm  Anstoß  an  der  Festlegung  des  Militärbudgets
  bis  1871.  In  der  Debatte  über  den  Militäretat  wurde
damals  auch  schon  der  fromme  Wunsch  nach  einer  europäischen
Friedenskonferenz  laut.  Doch  zählten  die  Charaktervollen  von
1848,  die  die  neue  Verfassung  ablehnten,  nur  sechs  Häupter;
die  übrigen  66  Mitglieder  waren  froh,  diesmal  mit  Aussicht  auf
ein  real  sich  bekrönendes  Reichsgebäude  die  Verfassung  annehmen
zu  können.

Aber  noch  eine  andere  wichtige  Frage  wurde  schon  im  März
des  Jahres  angeregt,  wennschon  nicht  in  dieser  Session  zu  Ende
gebracht,  die  Frage  des  sächsischen  Landtagswahlrechtes.  Es  hatte
doch  einen  tiefen  Eindruck  gemacht,  daß  am  12.  Febr.  1867  jeder
unbescholtene  Sachse,  der  25  Jahre  alt  war,  ohne  Ansehung  der
Person  und  ohne  Unterschied  des  Einkommens  zur  Wahlurne  hatte
schreiten  und  seinen  Abgeordneten  selbst  wählen  dürfen.  Zur
selben  Zeit,  wie  im  konstituierenden  Reichstag  das  Reichswahlgesetz
  zur  Debatte  stand,  trat  auch  die  sächsische  Regierung  mit
einem  neuen  Wahlgesetzentwurf  vor  die  Kammern.  Die  Stimmung
  im  Lande  gegenüber  der  ganzen  Frage  gab  in  der  zweiten
Kammer  der  Abgeordnete  Koch  im  März  1867  Ausdruck,  wenn
er  sagte:  „Das  Verlangen  nach  Reform  unserer  Verfassungsurkunde
  und  unseres  Wahlgesetzes  ist  nicht  mehr  bloß  das  Verlangen
  einer  politischen  Partei  im  Lande.  Es  ist  zum  Ver-