Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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(Nr. 3566.) Bekanntmachung, betreffend die Anlegung von Mündelgeld in Schuldver- 
schreibungen der Zivilhospizien der Stadt Straßburg im Elsaß. Vom 
16. Januar 1909. 
Auf Grund des § 1807 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der 
Bundesrat beschlossen, 
die von den Zivilhospizien der Stadt Straßburg zum Zwecke der Er- 
weiterung des Bürgerspitals ausgegebenen und noch auszugebenden 
Schuldverschreibungen im Betrage von 3 100 000 Mark sowie die 
Schuldverschreibungen, die künftighin von diesen Hospizien zu dem 
gleichen Zwecke und unter den gleichen Voraussetzungen werden aus- 
gegeben werden, zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet zu erklären. 
Berlin, den 16. Januar 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Nieberding. 
  
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Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
	        
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