Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 3.
Wer  den  auf  Grund  der  §§  1  und  2  erlassenen  Vorschriften  zuwiderhandelt,
  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  und  im  Unvermögensfalle
  mit  Haft  bis  zu  vier  Wochen  bestraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  8.  Februar  1909.  
(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.



(Nr.  3571.)  Verordnung,  betreffend  den  Handel  mit  südwestafrikanischen  Diamanten.  Vom
16.  Januar  1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  für  das  Südwestafrikanische  Schutzgebiet  auf  Grund  des  §  1  des
Schutzgebietsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1900  S.  813)  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:

§  1.

Zum  Schutze  des  Handels  mit  südwestafrikanischen  Diamanten  wird  den
Förderern  dieser  Edelsteine  die  Verpflichtung  auferlegt,  ihre  gesamte  Förderung
der  von  dem  Reichskanzler  (Reichs-Kolonialamt)  oder  mit  seiner  Zustimmung
dem  Gouverneur  bezeichneten  Behörde  oder  Person  zwecks  Vermittelung  der  Verwertung
  zu  übergeben.

Die  Verwertung  erfolgt  in  der  nach  dem  freien  Ermessen  der  Kolonialverwaltung
  für  die  Förderer  günstigsten  Weise.  .

Der  durch  die  Verwertung  der  Diamanten  erzielte  Erlös  ist  an  die  Berechtigten
  abzuführen.  

Für die bei der Verwertung aufzuwendende Mühewaltung und die entstehenden
  Kosten  ist  eine  angemessene  Gebühr  zu  entrichten,  welche  der  Reichskanzler
  (Reichs-Kolonialamt)  festsetzt.

§ 2.
Der  Reichskanzler  (Reichs-Kolonialamt)  ist  ermächtigt,  sofern  er  es  im
Interesse  der  Erhaltung  eines  gesunden  Handels  mit  Diamanten  für  erforderlich
erachtet,  ein  jährliches  Höchstmaß  der  zur  Verwertung  gelangenden  Diamanten