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(Nr. 3579.) Bekanntmachung des Textes des Wechselstempelgesetzes. Vom 10. März 1909.
Auf Grund des Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 1909 wegen Änderung
des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer, wird der Text des Wechsel-
stempelgesetzes nachstehend bekannt gemacht.
Berlin, den 10. März 1909.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Sydow.
Wechselstempelgesetz.
Vom 4. März 1909.
§ 1.
Gezogene und eigene Wechsel unterliegen dem Wechselstempel.
Von der Stempelabgabe befreit bleiben:
1. die vom Ausland auf das Ausland gezogenen und die im Ausland
ausgestellten eigenen Wechsel, wenn sie nur im Auslande zahlbar sind;
2. die vom Inland auf das Ausland gezogenen, nur im Ausland, und
zwar auf Sicht oder spätestens innerhalb zehn Tagen nach dem Tage
der Ausstellung zahlbaren Wechsel, sofern sie vom Aussteller unmittel-
bar in das Ausland versendet werden.
§ 2.
Die Stempelabgabe beträgt:
von einer Summe
von 200 Mark und weniger 0,10 Mark,
über 200 〃 bis 400 Mark ... 0,20 〃
〃 400 〃 〃 600 〃 ... 0,30 〃
〃 600 〃 〃 800 〃 ... 0,40 〃
〃 800 〃 〃 1000 〃 ... 0,50 〃
und von jedem ferneren 1000 Mark der Summe 0,50 Mark mehr, dergestalt,
daß jedes angefangene Tausend für voll gerechnet wird.