Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 13. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird erfüllt: 
1. durch Ausstellung des Wechsels auf einem mit dem erforderlichen 
Wechselstempel versehenen Vordruck, 
oder 
2. durch Verwendung der erforderlichen Wechselstempelmarke auf dem 
Wechsel, wenn hierbei die von dem Bundesrat erlassenen und bekannt 
gemachten Vorschriften über die Art und Weise der Verwendung beob- 
achtet worden sind.  
§ 14. 
Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden 
sind, werden als nicht verwendet angesehen. 
§ 15. 
Der Anspruch auf Entrichtung des Wechselstempels verjährt in fünf Jahren. 
Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der 
Wechsel fällig geworden ist. 
Die Verjährung wird unterbrochen durch jede von der zuständigen Behörde 
zur Geltendmachung des Anspruchs gegen den Zahlungspflichtigen gerichtete Hand- 
lung. Wird die Verjährung unterbrochen) so beginnt eine neue Verjährung nicht 
vor dem Schlusse des Jahres, in welchem die Unterbrechung stattgefunden hat. 
Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegen denjenigen, gegen 
welchen die Unterbrechungshandlung gerichtet worden ist. 
Ist auf Grund des § 17 gegen eine der dort bezeichneten Personen ein 
Strafverfahren wegen Hinterziehung eingeleitet, so verjährt der Anspruch auf 
Entrichtung des Wechselstempels gegenüber dieser Person nicht früher als die 
Strafverfolgung. 
§ 16. 
In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung des Wechselstempels 
ist der Rechtsweg zulässig. Die Vorschriften des § 70 des Reichsstempelgesetzes 
vom 3. Juni 1906 finden Anwendung. 
§ 17. 
Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe 
wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem fünfzigfachen Betrage der hinter- 
zogenen Abgabe gleichkommt. 
Diese Strafe ist besonders und ganz zu entrichten von jedem, welcher der 
nach den §§ 4 bis 12 ihm obliegenden Verpflichtung zur Entrichtung der Stempel- 
abgabe nicht rechtzeitig genügt hat, ingleichen von inländischen Maklern und 
Unterhändlern, welche wissentlich unversteuerte Wechsel verhandelt haben. 
Relchs-Gesetzbl. 1909. 48
	        
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