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§ 13.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird erfüllt:
1. durch Ausstellung des Wechsels auf einem mit dem erforderlichen
Wechselstempel versehenen Vordruck,
oder
2. durch Verwendung der erforderlichen Wechselstempelmarke auf dem
Wechsel, wenn hierbei die von dem Bundesrat erlassenen und bekannt
gemachten Vorschriften über die Art und Weise der Verwendung beob-
achtet worden sind.
§ 14.
Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden
sind, werden als nicht verwendet angesehen.
§ 15.
Der Anspruch auf Entrichtung des Wechselstempels verjährt in fünf Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der
Wechsel fällig geworden ist.
Die Verjährung wird unterbrochen durch jede von der zuständigen Behörde
zur Geltendmachung des Anspruchs gegen den Zahlungspflichtigen gerichtete Hand-
lung. Wird die Verjährung unterbrochen) so beginnt eine neue Verjährung nicht
vor dem Schlusse des Jahres, in welchem die Unterbrechung stattgefunden hat.
Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegen denjenigen, gegen
welchen die Unterbrechungshandlung gerichtet worden ist.
Ist auf Grund des § 17 gegen eine der dort bezeichneten Personen ein
Strafverfahren wegen Hinterziehung eingeleitet, so verjährt der Anspruch auf
Entrichtung des Wechselstempels gegenüber dieser Person nicht früher als die
Strafverfolgung.
§ 16.
In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung des Wechselstempels
ist der Rechtsweg zulässig. Die Vorschriften des § 70 des Reichsstempelgesetzes
vom 3. Juni 1906 finden Anwendung.
§ 17.
Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe
wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem fünfzigfachen Betrage der hinter-
zogenen Abgabe gleichkommt.
Diese Strafe ist besonders und ganz zu entrichten von jedem, welcher der
nach den §§ 4 bis 12 ihm obliegenden Verpflichtung zur Entrichtung der Stempel-
abgabe nicht rechtzeitig genügt hat, ingleichen von inländischen Maklern und
Unterhändlern, welche wissentlich unversteuerte Wechsel verhandelt haben.
Relchs-Gesetzbl. 1909. 48