— 314 —
§ 18.
Der Akzeptant eines gezogenen und der Aussteller eines trockenen Wechsels
können daraus, daß der Wechsel zur Zeit der Annahmeerklärung beziehungsweise
der Aushändigung mangelhaft gewesen sei, keinen Einwand gegen die gesetzlichen
Folgen der Nichtversteuerung desselben entnehmen.
§ 19.
Ergibt sich in den Fällen der §§ 17, 18 aus den Umständen, daß eine
Hinterziehung der Stempelabgabe nicht hat verübt werden können oder nicht be-
absichtigt worden ist, so tritt eine Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark ein.
§ 20.
Die auf Grund dieses Gesetzes zu verhängenden Strafen sind bei offenen
Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf
Aktien gegen die zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten Gesellschafter, bei
Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegen die Geschäftsführer, bei Genossen-
schaften, Aktiengesellschaften und sonstigen rechtsfähigen Vereinen gegen die Vor-
standsmitglieder nur im einmaligen Betrage, jedoch unter Haftbarkeit jedes ein-
zelnen als Gesamtschuldner festzusetzen. Ebenso ist in anderen Fällen zu ver-
fahren, in denen mehrere Personen gemeinschaftlich oder als Vertreter desselben
Teilnehmers am Umlaufe des Wechsels beteiligt sind.
Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 findet entsprechende Anwendung im Ver-
hältnisse des Vollmachtgebers zu dem Bevollmächtigten, welcher innerhalb der ihm
zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vollmachtgebers eine der in den §§ 6
bis 12 bezeichneten Handlungen vornimmt, bevor der Verpflichtung zur Entrichtung
des Stempels genügt ist.
§ 21.
Die Umwandelung einer nicht beizutreibenden Geldstrafe in eine Freiheits-
strafe findet nicht statt. Auch ist, wenn der Verurteilte ein Deutscher ist, die
Zwangsversteigerung eines Grundstücks ohne seine Zustimmung nicht zulässig.
§ 22.
Die Strafverfolgung von Hinterziehungen des Wechselstempels (§ 17) ver-
jährt in fünf Jahren, von anderen Zuwiderhandlungen (§ 19) in einem Jahre.
Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der
Wechsel fällig geworden ist.
Wird die Verjährung unterbrochen, so beginnt eine neue Verjährung nicht
vor dem Schlusse des Jahres, in welchem die Unterbrechung stattgefunden hat.
§ 23.
Hinsichtlich des Verwaltungsstrafverfahrens, der Strafmilderung und des
Erlasses der Strafe im Gnadenwege sowie hinsichtlich der Strafvollstreckung