Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen 
Vergehen gegen die Zollgesetze — in den von der gemeinschaftlichen Zollgrenze 
ausgeschlossenen Bezirken aber das Verfahren wegen Vergehen gegen die Stempel- 
gesetze — bestimmt. 
Die in den §§ 17, 19 vorgeschriebenen Geldstrafen fallen dem Fiskus 
desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist. 
§ 24. 
Die in den einzelnen Bundesstaaten mit der Beaufsichtigung des Stempel- 
wesens beauftragten Behörden und Beamten haben die ihnen obliegenden Ver- 
pflichtungen mit gleichen Befugnissen, wie sie ihnen hinsichtlich der nach den 
Landesgesetzen zu entrichtenden Stempelabgaben zustehen, auch hinsichtlich des 
Wechselstempels wahrzunehmen. 
§ 25. 
Außer den Steuerbehörden haben alle diejenigen Staats- oder Kommunal- 
behörden und Beamten, denen eine richterliche oder Polizeigewalt anvertraut ist, 
sowie die Notare, die Postbeamten und andere Beamte, welche Wechselproteste 
ausfertigen, die Verpflichtung, die Besteuerung der bei ihnen vorkommenden 
Wechsel und Anweisungen von Amts wegen zu prüfen und die zu ihrer Kenntnis 
kommenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bei der nach § 23 zuständigen 
Behörde zur Anzeige zu bringen. 
Auf der nach der Wechselordnung zurückzubehaltenden Abschrift des Protestes 
ist ausdrücklich zu bemerken, mit welchem Wechselstempel die protestierte Urkunde 
versehen oder daß sie mit einem Wechselstempel nicht versehen ist. 
§ 26. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung: 
1. auf Verpflichtungsscheine über die Zahlung von Geld, sofern sie durch 
Indossament übertragen werden können,  
2. auf Anweisungen über die Zahlung von Geld, sofern sie durch In- 
dossament übertragen werden können oder auf den Inhaber lauten 
oder sofern die Zahlung an jeden Inhaber bewirkt werden kann. 
Es macht keinen Unterschied, ob die im Abs. 1 bezeichneten Urkunden in 
Form von Briefen oder in anderer Form ausgestellt werden. 
Befreit von der Stempelabgabe sind Schecks mit der im § 29 Abs. 2 des 
Scheckgesetzes vorgesehenen Ausnahme sowie die statt der Barzahlung dienenden 
auf Sicht zahlbaren Platzanweisungen, die nicht Schecks sind. Eine auf die 
Urkunde gesetzte Annahmeerklärung macht den Scheck oder die Platzanweisung 
steuerpflichtig, sofern der Annahmeerklärung rechtliche Wirkung zukommt. Die 
Versteuerung muß erfolgen, ehe der Akzeptant den Scheck oder die Platzanweisung 
aus den Händen gibt.
	        
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