Metadaten : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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Art.  327.

Svwttet  e  Innerhalb  des  Strafmaaßes  erschwerend  wirkt  die  Beschaͤdigung  oder
Zerstsrung  der  im  Art.  261  unter  1und  2  genannten  Gegenstände,  ferner
der  Kirchen,  Bethäuser,  Gräber  und  der  darin  aufbewahrten  Gegenstände,
der  Grabmäler  und  öffentlichen  Denkmäler,  der  zum  öffentlichen  Gebrauche,
Nuben  oder  Vergnügen  dienenden  Bauwerke,  Anlagen  oder  Sammlungen,
der  öffentlichen  Feuerlöschgeräthschaften,  ferner  der  Frucht=  oder  anderen
Bäume,  der  Weinstöcke,  Hopfenanlagen,  Sträucher  oder  Holzpflanzungen
oder  der  an  diesen  Gegenständen  angebrachten  Psähle  oder  sonstigen  Befestigungs=
  und  Sicherungömittel,  ingleichen  die  Beschädigung  oder  Tödtung.
fremden  Viehes  auch  in  andern  als  den  Art.  261  unter  2  angeführten
Fällen.
rt.  328.

Strasti  hoͤbung  Waren  Rache  oder  Botheir  der  Beweggrund  zum  Verbrechen,  so  kann
die  verwirkte  Gefängnißstrafe  nach  dem  Art.  19  festgesetqzten  Verhällnisse
(auch  wenn  der  Thäter  wegen  eines  gleichartigen  Vergehens  noch  nicht  bestraft
  worden  ist),  in  körperliche  Züchligung  verwandelt  werden.
Unter  gleicher  Voranssehung  kann  in  den  im  vorigen  Artikel  gedach“
ten  schwerern  Fällen  der  Richter  die  ohnedies  verwirkte  Arbeitshausstrafe
in  Zuchthausstrafe  von  gleicher  Dauer  übertragen.

Art.  329.

Belobnung  der  Ist  die  Beschädigung  an  Frucht=  oder  anderen  Bäumen,  an  Wein-“t
  stöcken,  Hopfenanlagen,  Sträuchern,  Holzpllanzungen,  oder  an  den  bel  diesen
  Gegenständen  angebrachten  Pfählen  oder  sonstigen  Befestigungs=  uud
Sicherungêmitteln  verübt  worden,  so  soll  derjenige,  welcher  den  Thäter
anzeigt,  im  Falle  auf  diese  Anzeige  die  Bestrasung  erfolgt,  aus  dem  Vermögen
  des  Thäters  eine  Belohnung  von  emem  bic  zehn  Thalern  erhalten.

Sechszehntes  Kapitel.

Vom  Wucher.

Art.  330.

6  Wer  bei  einem  Darlehnêögeschäfte  den  geselichen  oder  landegüblichen
1½%  Zinsfuß  durch  Bedingung  oder  Annahme  höherer,  als  der  erlaubten  Zin-