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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 13.
Inhalt: Gesetz zur Ergänzung der Gesetze, betreffend Postdampsschiffsverbindungen mit überseeischen
Ländern. S. 317. — Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
Spaniens zu der am 3. Dezember 1903 in Paris abgeschlossenen internationalen Übereinkunft über
Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber. S. 318. — Bekanntmachung, betreffend die Fest-
stellung des Börsenpreises für Zucker. S. 318.
(Nr. 3580.) Gesetz zur Ergänzung der Gesetze, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit
überseeischen Ländern. Vom 8. März 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Der Reichskanzler wird in Abänderung des Gesetzes vom 3. Juni 1908
(Reichs-Gesetzbl. S. 361) ermächtigt; dem Unternehmer der auf Grund des Ge-
setzes vom 13. April 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 163) eingerichteten Postdampf-
schiffsverbindung mit Ostasien und Australien für den Betrieb
a) einer vierwöchentlichen Verbindung zwischen dem Schutzgebiete Neu-
Guinea einerseits und Hongkong sowie dem australischen Festland
anderseits und
b) der wiedereinzurichtenden in dem Vertrage mit dem Norddeutschen Lloyd
vom 30. Oktober / 12. September 1898 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 453)
im Artikel 1 Abs. 1 unter A4 vorgesehenen Anschlußlinie von Singapore
nach dem Schutzgebiete Neu-Guinea
vom 1. April 1909 ab an Stelle der in dem Gesetze vom 3. Juni 1908 vor-
gesehenen Erhöhung der Reichsbeihilfe um jährlich 230 000 Mark eine solche um
500 000 Mark jährlich zu bewilligen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 8. März 1909.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Reichs-Gesetbl. 1909. 49
Ausgegeben zu Berlin den 16. März 1909.