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b) wenn sie der Gefahrklasse nicht angehören, je nach ihrer Beschaffenheit,
gemäß EVO. Anl. C. Ia. A. 1. Gruppe b und c, B. 1. Gruppe
und 2. Gruppe unter den Bedingungen in A. d, Ib. Zif. 1 bis 6,
I. Zif. 1, 3 und 4, sowie II. Zif. 3.
(2) Welche von den in der Armee und Marine eingeführten Sprengstoffen
und Munitionsgegenständen zu der Gefahrklasse und welche nicht zu der Gefahr-
klasse zu rechnen sind, wird bestimmt
für den Frieden durch die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für das Land-
heer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen, in Bayern
durch das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten und das bayerische
Kriegsministerium,
für den Krieg lediglich durch die Militärverwaltung. Welche Sprengstoffe
und Munitionsgegenstände hiernach der Gefahrklasse angehören und welche nicht,
ist aus den Anlagen V und VI zu ersehen.
III. Im § 54 sind die Ziffern 19 bis 23 zu streichen; an ihre Stelle
treten die nachstehenden Ziffern 19 und 20.
19. Für die Beförderung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen
in Packgefäßen werden folgende Abweichungen von den Vorschriften der EVO.
Anl. C festgesetzt:
A. Gemeinsame Bestimmungen für alle Gegenstände.
Verpackung.
a) Alle Sprengstoffe und Munitionsgegenstände der Militärverwaltung werden
in der von ihr vorgeschriebenen Verpackung, mit der militärischen Be-
zeichnung oder Bezettelung sowie in den angelieferten Gewichtsmengen
befördert.
Bescheinigungen.
b) Die vorschriftsmäßige Anmeldung und Aufgabe durch die Militärbehörde
ersetzt die in der EVO. Anl. C unter Ia. C., Ib. C. und Ic. B. vor-
geschriebenen besonderen Bescheinigungen und Erklärungen.
Beförderungsmittel.
c) Geladene Geschosse ohne Zünder und ohne Zündladung mit
sicherndem Abschlusse der Sprengladung in ihren vorschrifts-
mäßigen Transportbehältern können in Ermangelung gedeckter
Güterwagen auf offenen Eisenbahnwagen untergebracht werden,
unter Umständen auch als Beifracht (s. z. B. § 45, 23).
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