Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

1873.  5

Gesetzsammlung
für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

11.  Stück  vom  Jahre  1873.

NXXXIII.  Gesetz,
die  Organisation  der  Gendarmerie  betreffend,  vom  15.  August  1873.

Wir  Georg,  von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg  2c.,
haben  in  Folge  der  Umgestaltung  der  Militairverhältnisse  und  nach  erfolgter  Aufhebung
des  Gendamnerie-Commandos  eine  Nevision  des  Gesetzes  über  die  Organisation  der
Gendarmerie  vom  15.  September  1854  (Gesetz=  Sammlung  S.  219)  vornehmen
lassen  und  verordnen  nunmehr  auf  Antrag  Unseres  Ministeriums  und  mit  Zustimmung
  des  getreuen  Landtags,  daß  an  die  Stelle  des  gedachten  Gesetzes  die  nachfolgenden
  Bestimmungen  zu  treten  haben.

8.  1.
Die  Gendarmerie  hat  den  Beruf,  die  öffentlichen  Behörden  bei  Aufrechterhaltung
der  Ordnung,  Ruhe  und  Sicherheit  im  Lande  zu  unterstützen  und  zur  Verhütung
und  Entdeckung  von  Verbrechen  und  anderen  strafbaren  Handlingen  mitzuwirken.

8.  2.

Die  Gendarmerie  ist  ein  militairisch  organisirtes  Corps.  Dasselbe  besteht  aus
berittenen  und  Fußgendarmen  im  Range  der  Wachtmeister,  Obergendarmen  und
Unterofficiers.

Die  vorgesetzte  Dienstbehörde  der  Gendarmerie  ist  das  Ministerium.

Furstl.  Schw.-Rudolst.  Gesetzsammlung  XXXIV.  15

Ausgegeben  in  Rudolstadt  am  29.  Angust  1873.