Metadata : Kapitulationen der Türkei, deren Aufhebung und die neuen deutsch-türkischen Rechtsverträge.

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der  Türkei,  stärker  als  in  anderen  Ländern,  das  Rechtsleben
  mit  den  Vorschriften  der  Staatsreligion  zusammenhängt.
  Andererseits  hat  die  osmanische  Regierung  seit.
dem  Inkrafttreten  der  türkischen  Verfassung  in  allen
Zweigen  der  Staatsverwaltung,  insbesondere  auch  auf
dem  Gebiete  der  Gesetzgebung  und  der  Rechtspflege,  mit
solcher  Entschiedenheit  den  Weg  der  Reformen  betreten,
dass  die  Neuregelung  auf  dem  Boden  des  allgemeinen
europäischen  Völkerrechts  und  der  vollkoninenen  Gegenseitigkeit
  unternommen  werden  konnte.‘  !)

Gewiss  ist  die  Lage  der  in  der  Türkei  lebenden
Auslandsdeutschen  durch  deren  Privilegienentziehung
nicht  verbessert  worden  und  manch  langjährige  bequemlichkeit
  wird  zu  entbehren  sein,  aber  die  deutsche  Regierung
  konnte  trotz  aller  etwaigen  Bedenken  das  Ersuchen
  der  türkischen  Regierung  nicht  ablehnen,  da  das
wachsende  Selbstbewusstsein  der  türkischen  Nation  mit
dem  bisherigen  Rechtszustand  nicht  mehr  vereinbar  war.
„Die  Abschaffung  der  Kapitulationen  war  eben  eines  der
wesentlichen  Kriegsziele  des  osmanischen  Volkes  geworden.‘
  ?)

Von  dieser  Erwägung  liess  sich  wohl  auch  der
Reichstag  leiten,  als  er  am  10.  Mai  1917  trotz  aller  vorgebrachten
  Einwände  die  deutsch-türkischen  Rechtsververträge
  in  seiner  Mehrheit  annahm.

In  unserer  folgenden  Darstellung  werden  wir  zu  erwägen
  haben,  inwieweit  die  abgeschlossenen  Verträge:
dem  modernen  Völkerrecht  und  dem  Grundsatze  der’
Gegenseitigkeit  entsprechen  und  trotzdem  gleichzeitig
die  noch  immer  bestehenden  Besonderheiten  des  osmanischen
  Rechtswesens  berücksichtigen.

In  formeiler  Hinsicht  ist  nur  noch  zu  bemerken,  dass
die  Verträge  ungeachtet  der  grossen  Schwierigkeiten  in
deutscher  und  türkischer  Sprache  abgefasst  wurden  und
nur  zum  Zwecke  der  Beseitigung  etwa  entstehender  Missverständnisse
  auch  einen  französischen  Text  erhielten.

1)  Vgl.  Denkschriit  in  Reichstag  No.  755,  S.  171  fi.  bezügl..
der  türkischen  Reiormen  vgl.  Inhalt  Teil  Il.  S.  12].

Seit  der  Wiederhersjellyng  der  Verlassung  am  23.  Juli  1908
haben  die  eitrigen  türkischen  Staatsreiormatoren  die  Türkei  immer
mehr  zu  einem  modernen  Rechtsstaate  ausgebildet.  Seit  dem  22.
Mai  1916  sind  drei  Kommissionen  tätig  um  das  Familienrecht,  das
bürgerliche  Recht  und  das  Handelsrecht  den  modernen  Eriordernissen
  gemäss  auszubauen.  Vgl.  Welt  des  Islams  V.  1917,  Heft
Ill.  Seite  50.  j

2)  Siehe  Norddeutsche  Allgemeine  Zeitung  vom  15.  Jan.  1917.