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der Türkei, stärker als in anderen Ländern, das Rechtsleben
mit den Vorschriften der Staatsreligion zusammenhängt.
Andererseits hat die osmanische Regierung seit.
dem Inkrafttreten der türkischen Verfassung in allen
Zweigen der Staatsverwaltung, insbesondere auch auf
dem Gebiete der Gesetzgebung und der Rechtspflege, mit
solcher Entschiedenheit den Weg der Reformen betreten,
dass die Neuregelung auf dem Boden des allgemeinen
europäischen Völkerrechts und der vollkoninenen Gegenseitigkeit
unternommen werden konnte.‘ !)
Gewiss ist die Lage der in der Türkei lebenden
Auslandsdeutschen durch deren Privilegienentziehung
nicht verbessert worden und manch langjährige bequemlichkeit
wird zu entbehren sein, aber die deutsche Regierung
konnte trotz aller etwaigen Bedenken das Ersuchen
der türkischen Regierung nicht ablehnen, da das
wachsende Selbstbewusstsein der türkischen Nation mit
dem bisherigen Rechtszustand nicht mehr vereinbar war.
„Die Abschaffung der Kapitulationen war eben eines der
wesentlichen Kriegsziele des osmanischen Volkes geworden.‘
?)
Von dieser Erwägung liess sich wohl auch der
Reichstag leiten, als er am 10. Mai 1917 trotz aller vorgebrachten
Einwände die deutsch-türkischen Rechtsververträge
in seiner Mehrheit annahm.
In unserer folgenden Darstellung werden wir zu erwägen
haben, inwieweit die abgeschlossenen Verträge:
dem modernen Völkerrecht und dem Grundsatze der’
Gegenseitigkeit entsprechen und trotzdem gleichzeitig
die noch immer bestehenden Besonderheiten des osmanischen
Rechtswesens berücksichtigen.
In formeiler Hinsicht ist nur noch zu bemerken, dass
die Verträge ungeachtet der grossen Schwierigkeiten in
deutscher und türkischer Sprache abgefasst wurden und
nur zum Zwecke der Beseitigung etwa entstehender Missverständnisse
auch einen französischen Text erhielten.
1) Vgl. Denkschriit in Reichstag No. 755, S. 171 fi. bezügl..
der türkischen Reiormen vgl. Inhalt Teil Il. S. 12].
Seit der Wiederhersjellyng der Verlassung am 23. Juli 1908
haben die eitrigen türkischen Staatsreiormatoren die Türkei immer
mehr zu einem modernen Rechtsstaate ausgebildet. Seit dem 22.
Mai 1916 sind drei Kommissionen tätig um das Familienrecht, das
bürgerliche Recht und das Handelsrecht den modernen Eriordernissen
gemäss auszubauen. Vgl. Welt des Islams V. 1917, Heft
Ill. Seite 50. j
2) Siehe Norddeutsche Allgemeine Zeitung vom 15. Jan. 1917.