Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

—  449  —

Reichs-Gesetzblatt.

  Nr  28.

Inhalt:  Geset  über  die  Sicherung  der  Bauforderungen.  S.  449.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den
Beitritt  des  Australischen  Bundes  zu  der  internationalen  Ubereinkunft  über  Maßregeln  gegen  Pest,
Cholera  und  Gelbfieber,  vom  3.  Dezember  1903.  S.  468.

 

 

 

(Nr.  3612.)  Gesetz  über  die  Sicherung  der  Bauforderungen.  Vom  1.  Juni  1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Sicherungsmaßregeln.

§  1.

Der  Empfänger  von  Baugeld  ist  verpflichtet,  das  Baugeld  zur  Befriedigung
solcher  Personen,  die  an  der  Herstellung  des  Baues  auf  Grund  eines  Werk-,
Dienst-  oder  Lieferungsvertrags  beteiligt  sind,  zu  verwenden.  Eine  anderweitige
Verwendung  des  Baugeldes  ist  bis  zu  dem  Betrage  statthaft,  in  welchem  der
Empfänger  aus  anderen  Mitteln  Gläubiger  der  bezeichneten  Art  bereits  befriedigt
  hat.

Ist  der  Empfänger  selbst  an  der  Herstellung  beteiligt,  so  darf  er  das
Baugeld  in  Höhe  der  Hälfte  des  angemessenen  Wertes  der  von  ihm  in  den  Bau
verwendeten  Leistung,  oder,  wenn  die  Leistung  von  ihm  noch  nicht  in  den  Bau
verwendet  worden  ist,  der  von  ihm  geleisteten  Arbeit  und  der  von  ihm  gemachten
Auslagen  für  sich  behalten.

Baugeld  sind  Geldbeträge,  die  zum  Zwecke  der  Bestreitung  der  Kosten
eines  Baues  in  der  Weise  gewährt  werden,  daß  zur  Sicherung  der  Ansprüche
des  Geldgebers  eine  Hypothek  oder  Grundschuld  an  dem  zu  bebauenden  Grundstücke
  dient  oder  die  Übertragung  des  Eigentums  an  dem  Grundstück  erst  nach

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Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Juni  1909.