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Bezirke die Zustellung zu bewirken ist. Der Gerichtsschreiber hat auch das im
Artikel 5 bezeichnete Empfangsbekenntnis mit einem Beglaubigungsvermerke zu
versehen oder das dort erwähnte Zustellungszeugnis auszustellen; ebenso hat er
die im Artikel 1 Abs. 1 vorgesehene Urkunde aufzunehmen, welche den die Zu-
stellung hindernden Umstand ergibt.
§ 2.
Für eine Zustellung im Auslande, die von dem darum ersuchten Konsul
des Reichs auf dem im Artikel 1 Abs. 1 des Abkommens vorgesehenen Wege
bewirkt wird, beträgt die Gebühr 1,50 Mark.
Die gleiche Gebühr wird für eine vom Konsul gemäß Artikel 6 Abs. 1
Nr. 3 unmittelbar bewirkte Zustellung erhoben; diese Vorschrift findet keine An-
wendung in den Konsularbezirken, in denen die Zustellungen der Regel nach
auf einem der im Artikel 1 Abs. 3, 4 vorgesehenen Wege zu erfolgen haben.
II. Ersuchungeschreiben (Artikel 8 bis 16 des Abkommens).
§ 3.
Innerhalb des Reichs ist für die Erledigung der im Artikel 8 des Ab—
kommens vorgesehenen Ersuchen ausländischer Gerichtsbehörden das Amtsgericht
zuständig, in dessen Bezirke die Amtshandlung vorgenommen werden soll.
Für die Entgegennahme der gemäß Artikel 9 Abs. 1 durch einen aus-
ländischen Konsul übermittelten Ersuchungsschreiben ist innerhalb des Reichs der
Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirke die Erledigung des Er-
suchens erfolgen soll.
§ 4.
Für die dem Konsul des Reichs gemäß Artikel 9 Abs. 1 des Abkommens
in Ansehung eines Ersuchungsschreibens obliegenden Verrichtungen beträgt die
Gebühr 1,50 Mark; die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das Ersuchen keine
Erledigung findet.
III. Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten (Artikel 17 bis 19 des Abkommens).
§ 5.
Die Vollstreckbarkeitserklärung für die im Artikel 18 des Abkommens be-
zeichneten Kostenentscheidungen ausländischer Gerichte erfolgt durch Beschluß des
Amtsgerichts.
Zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Kostenschuldner seinen all-
gemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen das Amtsgericht,
bei welchem in Gemäßheit des § 23 der Zivilprozeßordnung gegen den Schuldner
Klage erhoben werden kann. Fehlt es auch an diesem Gerichtsstande, so ist, sofern
der Kostenschuldner einem Bundesstaat angehört, das Amtsgericht für die Haupt-
stadt seines Heimatstaats, sofern er keinem Bundesstaat angehört, das Amts-
gericht für die Stadt Berlin zuständig; soweit diese Orte in mehrere Amtsgerichts-
bezirke geteilt sind, ist das Amtsgericht für den durch allgemeine Anordnung
gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2, 3 der Zivilprozeßordnung bestimmten Bezirk zuständig.