Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Bezirke die Zustellung zu bewirken ist. Der Gerichtsschreiber hat auch das im 
Artikel 5 bezeichnete Empfangsbekenntnis mit einem Beglaubigungsvermerke zu 
versehen oder das dort erwähnte Zustellungszeugnis auszustellen; ebenso hat er 
die im Artikel 1 Abs. 1 vorgesehene Urkunde aufzunehmen, welche den die Zu- 
stellung hindernden Umstand ergibt. 
§ 2.  
Für eine Zustellung im Auslande, die von dem darum ersuchten Konsul 
des Reichs auf dem im Artikel 1 Abs. 1 des Abkommens vorgesehenen Wege 
bewirkt wird, beträgt die Gebühr 1,50 Mark.  
Die gleiche Gebühr wird für eine vom Konsul gemäß Artikel 6 Abs. 1 
Nr. 3 unmittelbar bewirkte Zustellung erhoben; diese Vorschrift findet keine An- 
wendung in den Konsularbezirken, in denen die Zustellungen der Regel nach 
auf einem der im Artikel 1 Abs. 3, 4 vorgesehenen Wege zu erfolgen haben. 
II. Ersuchungeschreiben (Artikel 8 bis 16 des Abkommens). 
 § 3. 
Innerhalb des Reichs ist für die Erledigung der im Artikel 8 des Ab— 
kommens vorgesehenen Ersuchen ausländischer Gerichtsbehörden das Amtsgericht 
zuständig, in dessen Bezirke die Amtshandlung vorgenommen werden soll. 
Für die Entgegennahme der gemäß Artikel 9 Abs. 1 durch einen aus- 
ländischen Konsul übermittelten Ersuchungsschreiben ist innerhalb des Reichs der 
Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirke die Erledigung des Er- 
suchens erfolgen soll.   
§ 4. 
Für die dem Konsul des Reichs gemäß Artikel 9 Abs. 1 des Abkommens 
in Ansehung eines Ersuchungsschreibens obliegenden Verrichtungen beträgt die 
Gebühr 1,50 Mark; die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das Ersuchen keine 
Erledigung findet.   
III. Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten (Artikel 17 bis 19 des Abkommens). 
§ 5. 
Die Vollstreckbarkeitserklärung für die im Artikel 18 des Abkommens be- 
zeichneten Kostenentscheidungen ausländischer Gerichte erfolgt durch Beschluß des 
Amtsgerichts.   
Zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Kostenschuldner seinen all- 
gemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen das Amtsgericht, 
bei welchem in Gemäßheit des § 23 der Zivilprozeßordnung gegen den Schuldner 
Klage erhoben werden kann. Fehlt es auch an diesem Gerichtsstande, so ist, sofern 
der Kostenschuldner einem Bundesstaat angehört, das Amtsgericht für die Haupt- 
stadt seines Heimatstaats, sofern er keinem Bundesstaat angehört, das Amts- 
gericht für die Stadt Berlin zuständig; soweit diese Orte in mehrere Amtsgerichts- 
bezirke geteilt sind, ist das Amtsgericht für den durch allgemeine Anordnung 
gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2, 3 der Zivilprozeßordnung bestimmten Bezirk zuständig.