258 17. Österreichische Verfassung 1849.
gewalt wird ein Reichsrat eingesetzt, dlesSSen Bestimmung ein beratender
Einfluss auf alle jene Angelegenheiten Sein Soll. worüber
er von der vollziehenden Reichsgewalt um Sein Gutachten angegangen
wird.
S 97. Die Mitglieder des Reichsrates werden von dein
Kaiser ernannt; bei deren Ernennung ist auf die verschiedenen
Teile des Reiches mögliche Rücksicht zu nehmen.
8 98. Ein besonderes Gesetz wird die Einrichtung und den
Wirkungskreis des Reichsrates regeln.
Zwölfter Abschnitt. Von der richterlichen (iewalt.
8 99. Die richterliche Gewalt wird selbständig von den Gerichten
geübt.
8 100. Alle Gerichtsbarkeit geht vom Reiche aus. Es Sollen
in Hinkunft keine Patrimonialgerichte bestehen.
S 101. Kein vom Staate bestellter Richter darf nach Seiner
definitiven Bestellung ausser durch richterlichen Spruch von Seinem
Amte zeitweilig entfernt oder entlasSen noch auch ohne Sein An-Suchen
an einen anderen Dienstort überwiesen oder in den Ruhe-Stand
vergetzt werden.
Diese letztere Bestiimmung findet jedoch auf Versetzungen
in den Ruhestand, welche wegen eingetretener Dienstesuntauglichkeit
nach den Vorschriften des Gesetzes erfolgen, 80wie auf jene
Veränderungen im Richterpersonale, welche durch Änderung in
der Einrichtung der Gerichte notwendig werden, keine Anwendung.
S8 102. Rechtspflege und Verwaltung Sollen getrennt und
von einander unabhängig gestellt werden. Über Kompetenzkonflikte
zwiSchen den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden entscheidet
die durch das Gesetz zu bestiinmende Behörde.
S 103. Das Gerichtsverfahren Soll in der Regel öffentlich
und mündlich Sein.
Die Ausnahmen von der Öffentlichkeit bestimmt im Interesse
der Ordnung und Sittlichkeit das Gesetz.
In Strafsachen Soll der Anklageprozess gelten, Schwurgerichte
Sollen in allen Schweren Verbrechen, welche das Gesetz näher bezeichnen
wird, dann bei politiSchen und PresSsvergehen erkennen.
S 104. Die Durchführung der vorgedachten allgemeinen
Grundsätze, nach welchen in Hinkunft die Rechtspflege eingerichtet
und das Richteramt ausgeübt werden Soll, Sowie deren Einführung
in den einzelnen Kronländern unter Beachtung der eigentümlichen
Verhältnisse derselben bleibt beSsonderen Reichs- und beziehungsweise
(S 68) Landesgesetzen vorbehalten.
S 105. Die Bestimmungen dier Hausgesetze über den Gerichtsstand
der Glieder des Kkaisertichen Hauses bleiben aufrecht.
Dreizehlnter Abschnitt. Yon dem ReichsSgerichte.
S 106. ES Soll ein vberstes Reichsgericht eingesetzt werden,
welches von amtswegen oder auf geführte Klage in folgenden
Fällen einzuschreiten haben wird: