Full text : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. I. Teil: 1806-1866. (1)

258  17.  Österreichische  Verfassung  1849.

gewalt  wird  ein  Reichsrat  eingesetzt,  dlesSSen  Bestimmung  ein  beratender
  Einfluss  auf  alle  jene  Angelegenheiten  Sein  Soll.  worüber
er  von  der  vollziehenden  Reichsgewalt  um  Sein  Gutachten  angegangen
  wird.

S  97.  Die  Mitglieder  des  Reichsrates  werden  von  dein
Kaiser  ernannt;  bei  deren  Ernennung  ist  auf  die  verschiedenen
Teile  des  Reiches  mögliche  Rücksicht  zu  nehmen.

8  98.  Ein  besonderes  Gesetz  wird  die  Einrichtung  und  den
Wirkungskreis  des  Reichsrates  regeln.

Zwölfter  Abschnitt.  Von  der  richterlichen  (iewalt.

8  99.  Die  richterliche  Gewalt  wird  selbständig  von  den  Gerichten
  geübt.

8  100.  Alle  Gerichtsbarkeit  geht  vom  Reiche  aus.  Es  Sollen
in  Hinkunft  keine  Patrimonialgerichte  bestehen.

S  101.  Kein  vom  Staate  bestellter  Richter  darf  nach  Seiner
definitiven  Bestellung  ausser  durch  richterlichen  Spruch  von  Seinem
Amte  zeitweilig  entfernt  oder  entlasSen  noch  auch  ohne  Sein  An-Suchen
  an  einen  anderen  Dienstort  überwiesen  oder  in  den  Ruhe-Stand
  vergetzt  werden.

Diese  letztere  Bestiimmung  findet  jedoch  auf  Versetzungen
in  den  Ruhestand,  welche  wegen  eingetretener  Dienstesuntauglichkeit
  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  erfolgen,  80wie  auf  jene
Veränderungen  im  Richterpersonale,  welche  durch  Änderung  in
der  Einrichtung  der  Gerichte  notwendig  werden,  keine  Anwendung.

S8  102.  Rechtspflege  und  Verwaltung  Sollen  getrennt  und
von  einander  unabhängig  gestellt  werden.  Über  Kompetenzkonflikte
  zwiSchen  den  Verwaltungs-  und  Gerichtsbehörden  entscheidet
die  durch  das  Gesetz  zu  bestiinmende  Behörde.

S  103.  Das  Gerichtsverfahren  Soll  in  der  Regel  öffentlich
und  mündlich  Sein.

Die  Ausnahmen  von  der  Öffentlichkeit  bestimmt  im  Interesse
der  Ordnung  und  Sittlichkeit  das  Gesetz.

In  Strafsachen  Soll  der  Anklageprozess  gelten,  Schwurgerichte
Sollen  in  allen  Schweren  Verbrechen,  welche  das  Gesetz  näher  bezeichnen
  wird,  dann  bei  politiSchen  und  PresSsvergehen  erkennen.

S  104.  Die  Durchführung  der  vorgedachten  allgemeinen
Grundsätze,  nach  welchen  in  Hinkunft  die  Rechtspflege  eingerichtet
und  das  Richteramt  ausgeübt  werden  Soll,  Sowie  deren  Einführung
in  den  einzelnen  Kronländern  unter  Beachtung  der  eigentümlichen
Verhältnisse  derselben  bleibt  beSsonderen  Reichs-  und  beziehungsweise
  (S  68)  Landesgesetzen  vorbehalten.

S  105.  Die  Bestimmungen  dier  Hausgesetze  über  den  Gerichtsstand
  der  Glieder  des  Kkaisertichen  Hauses  bleiben  aufrecht.

Dreizehlnter  Abschnitt.  Yon  dem  ReichsSgerichte.
S  106.  ES  Soll  ein  vberstes  Reichsgericht  eingesetzt  werden,
welches  von  amtswegen  oder  auf  geführte  Klage  in  folgenden
Fällen  einzuschreiten  haben  wird: