Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LIX. Band. (59)

Samstag  den  12.  Mai  1894.  59.  Jahrgang.  M  10.
Dr.  J.  A.  Seuffert's

Blätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Jubetns  Mtshellungen  aus  der  Rechtsprechung  des  I#e.  Bayer.  Obersten
7—  gerichts  in  Mnchen  Civilproceß.  —  M  Er  en  aus
m—  des  Kal.  *  Eehandesgerlcht  üuchen  in
Strafsachen·  Snssoeiegi  tralproceborbnung.  —  Elteratur.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  aul.
Bayer.  Obersten  Landesgerichts  in  München.
Eivilproceß.

Revisionssummec.  Der  Vertreter  der  Revisionsklägerin
  erachtet  die  Revisionssumme  deshalb  gegeben,
weil  die  concrete  Klage  ausweislich  der  erstrichterlichen
Begründung  eine  Feststellungsklage  im  Sinne  des  §  231
CPO.  sei  und  hiebei  für  jeden  klagenden  Intestaterbberechtigten,
  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  seines  Erbantheiles,
  die  Existenz  des  ganzen  Testamentes  als  einer
eine  Nachlaßmasse  von  21000  Mk.  betreffenden  Disposition
  den  Streitgegenstand  bilde.  Allein  diese  Anschauung
kann  nicht  gebilligt  werden.  Wie  schon  das  Zweitgericht
in  zutreffender  Weise  ausführte,  haben  zwar  zehn  einzelne
Intestaterben  die  Klage  auf  Testamentsnichtigkeit  in
einem  Libell  erhoben.  Aber  bei  dem  selbständigen  Rechte
jedes  einzelnen  Intestaterben,  das  Testament  anzuerkennen
  oder  nicht,  ist  keine  Rede  davon,  daß  das  concrete
Streitverhältniß  den  sämmtlichen  Betheiligten  gegenüber
nur  einheitlich  festgestellt  werden  kann,  so  daß  zwischen
den  Klägern  eine  nothwendige  Streitgenossenschaft  im
Sinne  des  §  59  CPO.  bestünde  und  jeder  Streitgenosse
dominus  litis  auf  das  Ganze  wäre.  Die  Rechtslage  ist

Neue  Folge.  Band  XXXIX.