Samstag den 12. Mai 1894. 59. Jahrgang. M 10.
Dr. J. A. Seuffert's
Blätter für Rechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Jubetns Mtshellungen aus der Rechtsprechung des I#e. Bayer. Obersten
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Strafsachen· Snssoeiegi tralproceborbnung. — Elteratur.
Mittheilungen aus der Rechtsprechung des aul.
Bayer. Obersten Landesgerichts in München.
Eivilproceß.
Revisionssummec. Der Vertreter der Revisionsklägerin
erachtet die Revisionssumme deshalb gegeben,
weil die concrete Klage ausweislich der erstrichterlichen
Begründung eine Feststellungsklage im Sinne des § 231
CPO. sei und hiebei für jeden klagenden Intestaterbberechtigten,
ohne Rücksicht auf die Höhe seines Erbantheiles,
die Existenz des ganzen Testamentes als einer
eine Nachlaßmasse von 21000 Mk. betreffenden Disposition
den Streitgegenstand bilde. Allein diese Anschauung
kann nicht gebilligt werden. Wie schon das Zweitgericht
in zutreffender Weise ausführte, haben zwar zehn einzelne
Intestaterben die Klage auf Testamentsnichtigkeit in
einem Libell erhoben. Aber bei dem selbständigen Rechte
jedes einzelnen Intestaterben, das Testament anzuerkennen
oder nicht, ist keine Rede davon, daß das concrete
Streitverhältniß den sämmtlichen Betheiligten gegenüber
nur einheitlich festgestellt werden kann, so daß zwischen
den Klägern eine nothwendige Streitgenossenschaft im
Sinne des § 59 CPO. bestünde und jeder Streitgenosse
dominus litis auf das Ganze wäre. Die Rechtslage ist
Neue Folge. Band XXXIX.