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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 29.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds und bes Hinterbliebenen-Versicherungs-
fonds. S. 469 — Allerhöchster Erlaß, betreffend Abänderung der Verordnung vom
13. Juli 1898 zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im
Frieden. S. 470.— Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen
und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben). S. 471. — Bekanntmachung, betreffend die dem Inter-
nationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 474.
(Nr. 3614.) Gesetz, betreffend die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds und des Hinter-
bliebenen-Versicherungsfonds. Vom 1. Juni 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Das Gesetz, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs-Inva-
lidenfonds, vom 23. Mai 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 117) und das Gesetz, be-
treffend den Hinterbliebenen-Versicherungsfonds und den Reichs-Invalidenfonds,
vom 8. April 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 89) werden wie folgt geändert:
Die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds und des Hinterbliebenen-Ver-
sicherungsfonds nach den für diese Fonds geltenden Vorschriften wird dem Reichs-
kanzler mit folgenden Maßgaben übertragen:
1. Eine Außerkurssetzung von Schuldverschreibungen des Reichs-Invaliden-
fonds findet nicht mehr statt. Die bisher erfolgten Außerkurssetzungen
verlieren ihre Wirkung.
2. Der § 5 des Gesetzes vom 23. Mai 1873 wird aufgehoben.
3. Bei dem gemeinsamen Verschlusse der Wertpapiere wirken zwei Mit-
lieder der Reichsschuldenkommission mit, von denen das eine dem
Bundesrate, das andere dem Reichstag angehört.
4. Eine Bilanz über den Reichs--Invalidenfonds ist nicht mehr aufzustellen.
Reichs-Gesetzbl. 1909. 76
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juni 1909.