372 Actio aquilia. Haftung für Werkleute.
Einreißen der Mauer jede Beschädigung der Modelle
des Klägers unmöglich gemacht werde; fr. 27 8. 9
de leg. Aquil. (9, 2), kr. 30 §. 3 eodem. Wgl.
Sintenis, prakt. Civilrecht Bd. 11 S. 770, bayer.
LR. Th. IV Kap. XVI F. 6 und Anmerk. hiezu
Ziff. 2.
Nach bayerischem Rechte kann nun zwar die
Haftung des Bau= oder Dienstherrn nicht so weit
ausgedehnt werden, daß sie auch einzelne beschädigende
Handlungen umfaßt, welche seine Werkoder
Dienstleute bei Gelegenheit des übertragenen
baulichen Unternehmens, übrigens außerhalb dem
Bereiche der zur Ausführung eingegangenen Obligation
gegen Dritte sich zu Schulden kommen
lassen; aber der Beklagte, der zugestandenermaßen
den Bauleuten den Auftrag zum Einreißen
der Mauer ertheilt hat, steht dem Kläger als derjenige
gegenüber, der den Anlaß zu der gefährlichen
Handlung gegeben hat (kr. 30 8. 3 cit., Anmerk.
zum bayer. LR. Th. IV Kap. XVI F§. 6 Nr. 2
in tine) und als solcher wird er von der Haftungspflicht
getroffen, so weit er nicht schon bei der Uebertragung
der Arbeit die Vorsicht in dem obenbezeichneten
Maße erschöpft, insbesondere also, da zu dieser
Vorsorge die Kundgabe des im Stadel des Klägerö
und zwar in der Nähe der fraglichen Mauer besin
lichen Inhaltes an die Bauleute mit entsprechender
Vorkehrung vor Allem nothwendig gehört, ihnen zugleich
mit der Uebertragung der Arbeit und vor dem
Beginne derselben für die Behandlung angemessene
Vorschriften, welche ein Fallen der Steine und
Mörtelstücke auf die Modelle völlig zu verhindern
geeignet waren, nicht ertheilt, und als Unternehmer
des Abbruches die gehörige Beaufsichtigung seiner
Werkleute nicht bethätigt hat; fr. 44 u. fr. 45 pr.
tit. cit.
Der Beklagte erklärt, daß er erst dann, als