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§ 44.
Die Tötung verdächtiger Tiere muß von. der Polizeibehörde angeordnet
werden,
wenn von dem beamteten Tierarzte der Ausbruch der Rotzkrankheit
auf Grund der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt
wird oder
wenn durch anderweite, den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende
Maßregeln ein wirksamer Schutz gegen die Verbreitung der Seuche
nach Lage des Falles nicht erzielt werden kann;
sie darf außerdem angeordnet werden,
wenn die beschleunigte Unterdrückung der Seuche im öffentlichen Interesse
erforderlich ist.
§ 45.
Die Kadaver gefallener oder getöteter rotzkranker oder der Seuche ver-
dächtiger Tiere müssen sofort nach Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich
beseitigt werden. Bis dahin ist für eine Aufbewahrung Sorge zu tragen, durch
die eine Verschleppung von Krankheitskeimen nach Möglichkeit vermieden wird.
Das Abhäuten solcher Kadaver ist verboten.
§ 46.
Die Polizeibehörde hat von jedem ersten Seuchenverdacht und von jedem
ersten Seuchenausbruch in einer Ortschaft sowie von dem Verlauf und von dem
Erlöschen der Seuche dem Generalkommando desjenigen Armeekorps sowie dem
Vorstande desjenigen landesherrlichen oder Staatsgestüts, in dessen Bezirke der
Seuchenort liegt, sofort schriftlich Mitteilung zu machen. Ist der Seuchenort
ein Truppenstandort, so ist die Mitteilung auch dem Gouverneur, Kommandanten
oder Garnisonältesten zu machen.
d) Maul- und Klauenseuche.
§ 47.
Für einen verseuchten Ort oder einen bestimmten gefährdeten Bezirk kann
der Verkehr von Personen auch in Räumlichkeiten (Gehöft, Stall, Standort,
Hofraum, Weidefläche, Viehausstellung, Marktplatz usw.), in denen sich für die
Seuche empfängliche Tiere befinden, beschränkt oder insoweit ausgeschlossen
werden, als er nicht zur Wartung und Pflege des Viehes sowie zur Einbringung
der Ernte erforderlich ist.
Innerhalb eines gefährdeten Bezirkes dürfen, unbeschadet der nach den
allgemeinen Vorschriften zulässigen Beschränkungen des Verkehrs mit Tieren,
öffentliche Wege vorübergehend gegen den Verkehr auch von Personen gesperrt
werden, wenn dadurch die Benutzung von Tieren, die einer Sperre (§ 22) unter-
liegen, zur Feldarbeit oder der Auftrieb solcher Tiere auf die Weide ermöglicht
oder erleichtert wird.