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2. die Verwendung von frischer, gesunder, flüssiger Weinhefe (Drusen), um
Mängel von Farbe oder Geschmack des Weines zu beseitigen. Der Zusatz
darf nicht mehr als einhundertundfünfzig Raumteile auf eintausend Raum-
teile Wein betragen; ein Zusatz von Zucker ist hierbei nicht zulässig;
3. die Entsäuerung mittels reinen, gefällten kohlensauren Kalkes;
4. das Schwefeln, sofern hierbei nur kleine Mengen von schwefliger
Säure oder Schwefelsäure in die Flüssigkeiten gelangen. Gewürz-
haltiger Schwefel darf nicht verwendet werden;
5. die Verwendung von reiner gasförmiger oder verdichteter Kohlensäure
oder der bei der Gärung von Wein entstehenden Kohlensäure, sofern
hierbei nur kleine Mengen des Gases in den Wein gelangen;
6. die Klärung (Schönung) mittels nachgenannter technisch reiner Stoffe:
a) in Wein gelöster Hausen-, Stör- oder Welsblase,
b) Gelatine,
c) Tannin bei gerbstoffarmem Weine bis zur Höchstmenge von
100 Gramm auf 1000 Liter in Verbindung mit den unter a, b
genannten Stoffen,
d) Eiweiß,
e) Käsestoff (Kasein)) Milch,
f) spanischer Erde,
g) mechanisch wirkender Filterdichtungsstoffe (Asbest, Zellulose und
dergleichen);
7. die Verwendung von ausgewaschener Holzkohle und gereinigter Knochen-
kohle;
8. das Behandeln der Korkstopfen und das Ausspülen der Aufbewahrungs-
gefäße mit aus Wein gewonnenem Alkohol oder reinem mindestens
90 Raumprozente Alkohol enthaltenden Sprit, wobei jedoch der Alkohol
nach der Anwendung wieder tunlichst zu entfernen ist; bei dem Versand in
Fässern nach tropischen Gegenden auch der Zusatz von solchem Alkohol bis
zu einem Raumteil auf einhundert Raumteile Wein zur Haltbarmachung.
B. Bei ausländischem Dessertwein (Süd-, Süßwein):
der Zusatz von kleinen Mengen gebrannten Zuckers (Zuckercouleur);
10. der Zusatz von aus Wein gewonnenem Alkohol oder reinem mindestens
90 Raumprozente Alkohol enthaltenden Sprit bis zu der im Ursprungs-
lande gestatteten Alkoholmenge.
C. Bei der Herstellung von Haustrunk (§ 11 des Gesetzes):
11. die Verwendung von Zitronensäure bei der Verarbeitung von getrockneten
Weinbeeren außerhalb solcher Betriebe, aus denen Wein gewerbsmäßig
in den Verkehr gebracht wird.
Die Landeszentralbehörde kann die Verwendung von Zitronensäure
auch bei der Verarbeitung von Rückständen der Weinbereitung und für
Betriebe zulassen, aus denen Wein gewerbsmäßig in den Verkehr ge-
bracht wird.