Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

 
 
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2. die Verwendung von frischer, gesunder, flüssiger Weinhefe (Drusen), um 
Mängel von Farbe oder Geschmack des Weines zu beseitigen. Der Zusatz 
darf nicht mehr als einhundertundfünfzig Raumteile auf eintausend Raum- 
teile Wein betragen; ein Zusatz von Zucker ist hierbei nicht zulässig; 
3. die Entsäuerung mittels reinen, gefällten kohlensauren Kalkes; 
4. das Schwefeln, sofern hierbei nur kleine Mengen von schwefliger 
Säure oder Schwefelsäure in die Flüssigkeiten gelangen. Gewürz- 
haltiger Schwefel darf nicht verwendet werden; 
5.   die Verwendung von reiner gasförmiger oder verdichteter Kohlensäure 
oder der bei der Gärung von Wein entstehenden Kohlensäure, sofern 
hierbei nur kleine Mengen des Gases in den Wein gelangen; 
6. die Klärung (Schönung) mittels nachgenannter technisch reiner Stoffe: 
a) in Wein gelöster Hausen-, Stör- oder Welsblase, 
b) Gelatine, 
c) Tannin bei gerbstoffarmem Weine bis zur Höchstmenge von 
100 Gramm auf 1000 Liter in Verbindung mit den unter a, b 
genannten Stoffen, 
d) Eiweiß, 
e) Käsestoff (Kasein)) Milch, 
f) spanischer Erde, 
g) mechanisch wirkender Filterdichtungsstoffe (Asbest, Zellulose und 
dergleichen); 
7.   die Verwendung von ausgewaschener Holzkohle und gereinigter Knochen- 
kohle; 
8. das Behandeln der Korkstopfen und das Ausspülen der Aufbewahrungs- 
gefäße mit aus Wein gewonnenem Alkohol oder reinem mindestens 
90 Raumprozente Alkohol enthaltenden Sprit, wobei jedoch der Alkohol 
nach der Anwendung wieder tunlichst zu entfernen ist; bei dem Versand in 
Fässern nach tropischen Gegenden auch der Zusatz von solchem Alkohol bis 
zu einem Raumteil auf einhundert Raumteile Wein zur Haltbarmachung. 
B. Bei ausländischem Dessertwein (Süd-, Süßwein): 
der Zusatz von kleinen Mengen gebrannten Zuckers (Zuckercouleur); 
10. der Zusatz von aus Wein gewonnenem Alkohol oder reinem mindestens 
90 Raumprozente Alkohol enthaltenden Sprit bis zu der im Ursprungs- 
lande gestatteten Alkoholmenge. 
C. Bei der Herstellung von Haustrunk (§ 11 des Gesetzes): 
11.   die Verwendung von Zitronensäure bei der Verarbeitung von getrockneten 
Weinbeeren außerhalb solcher Betriebe, aus denen Wein gewerbsmäßig 
in den Verkehr gebracht wird. 
Die Landeszentralbehörde kann die Verwendung von Zitronensäure 
auch bei der Verarbeitung von Rückständen der Weinbereitung und für 
Betriebe zulassen, aus denen Wein gewerbsmäßig in den Verkehr ge- 
bracht wird.
	        
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