Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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meinsamen  Institut  (d.  h.  welches  von  beiden)  abgezweigt
  wird,  oder,  dass  das  eine  oder  andere  von  beiden  das
minder  wichtige  wäre.  Thatsächlich  ist  es  möglich  (und
hätte  eventuell  in  Russland  eintreten  müssen),  dass  die  besonders
mit  der  Vormundschaft  betraute  Kaiserin  den  ausgetretenen  Regenten
  gesetzlich  hätte  in  der  Regentschaft  zu  folgen  gehabt.
Aber  diese,  wenn  auch  wiederholt  stattgehabte,  so  doch  juristisch
nur  zufällige  Thatsache  entscheidet  die  gestellte  Principienfrage
  nicht.  —  Bezüglich  der  Thatsache  sei  übrigens  erwähnt,
dass  ihr  eine  gewisse  organische  Natur  anhaftet,  denn  den  erwähnten
  Präcedenzfällen  getrennter  Anordnung  von  Regentschaft
und  Vormundschaft  liegt  immer  das  permanente  verständige
Motiv  zu  Grunde,  die  Regentschaft  einer  Mannsperson  anzuvertrauen,
  die  Pflege  des  Mündels  dagegen  der  Mutter  anheimzugeben,
die  mangels  anderweitiger  Anordnung  als  allgemein-gesetzlich
nächste  Regentschaftserbin  ihr  Kecht  auf  die  Regentschaft  mit
dem  Aufhören  des  Rechtes  der  eventuell  eingesetzten  Regenten
wiedererwirbt;  —  ganz  allgemein  aufgehört  hatte  es  nie.  Die  einzig
und  allein  begründbare  ratio  legis  in  der  discutirten  Frage  ist
die,  dass,  wie  auch  schon  oben  bemerkt  wurde,  in  der  Gesammtheit
  von  Regentschaft  und  Vormundschaft,  diese  letztere,  d.h.
die  Vormundschaft,  ein  Theil  der  ersteren  ist.  Aus  dem  Statut
von  1797  ist  diesbezüglich  folgende  erklärende  Stelle  zu  erwähnen:
  Die  Volljährigkeit  des  Kaisers  (resp.  der  regierenden
Kaiserin)  und  des  Thronfolgers  tritt  mit  vollendetem  16.  Lebensjahre
ein,  „damit  die  Periode  der  Regentschaft  abgekürzt  werde.

Die  demnächst  consequent  durchgeführte  (oben  bemerkte)
Nennung  der  Regentschaft  vor  der  Vormundschaft  ist  nicht  willkürlicher
  Zufall;  dieser  Thatsache  liegt  auch  ein  sachgemässer,
ja  wir  können  wohl  sagen  —  zwingender  Gedanke  zu  Grunde.  Sechs
Mal  (mit  der  Ueberschrift  sieben  Mal)  lesen  wir  an  verschiedenen
Stellen  in  dem  Regentschaftsgesetz  (R.G.G.  Art.  18—30)  die
betonte  Reihenfolge  von  Regentschaft  und  Vormundschaft.  Ferner