Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

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II.  Strafpolizei.

Transportzettel
für  eine  Zwangsbeförderung  mit  Benutzung  der  Eisenbahn-Sammeltransporte.

Signalement:

.  Familienaheem...
f’Vornaumumummm
.  Geburtsort  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ...
.Aufenthaltsort  ....  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...
.  Religion  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..............--......
.Geburtstag........................-.....-..-Größe.....
  cm

»Topp«-quOGM-17.Gefichtsbildung.........................-.


18.Gesichtsfarbe............................
19.Gestalt........--.........-......

20.Sprache.........·............·.............-·
21.  Besondere  Kennzeichen

22.  Ist  ein  Handpaket  mitzugeben?.

Unterschrift  des  Transportaten:

—  2

Der  nebenstehend  beschriebene

soll  zwangsweise  von  hier  nach  W.
befördert  und  daselbst  in  de...
Anstalt  eingeliefert  werden.
Derselbe  ist  wegen  in
Untersuchung  nit  bestraft.
Transportat  befindet  sich  nicht  im
Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte.
Fesselung  ist  nicht  angeordnet.
Die  Beförderung  erfolgt:
I.  von  hier  bis  auf  den  Bahnhof  in  A:
a)  zu  Fu
b)  zu  Wiggen
c)  mit  der  Eisenbahn
durch  den  Transporteur  N.  N.  von  hier.
Derselbe  wird  auf  dem  Bahnhofe
in  A  eine  Fahrkarte  III.  Klasse  nach  B
für  den  Transportaten  lösen  und  den
Letzteren  mit  der  Fahrkarte  und  diesem
Transportzettel
am.  ttten  19
um  ...  Uhr  .  Minuten  an  den  Transportleiter
  des  Eisenbahn-Sammeltrans-=portes
  der  Richtung  C—  abliefern.

Anmerkung:  Unzutreffendes  ist  durchzustreichen.

II.  Der  Transportleiter  hat  den  Transportaten  am  genannten  Orte  und
zu  der  genannten  Zeit  am  Eisenbahnwagen  in  Empfang  zu  nehmen  und  am

“—  ttten  .  .  .  .  .  .  .  .  .  19.  .  .  ..  um

Uhr  ..  ..  Minuten  auf  dem  Bahnhofe  in

8  an  den  dortselbst  wartenden  Transporteur  aus  W  nebst  diesem  Transportzettel

  abzuliefern.

III.  Der  von  W  entsandte  Transporteur  hat  den  Transportaten  und
diesen  Transportzettel  auf  dem  Bahnhofe  in  B  von  dem  Transportleiter  des

Sammeltransportes  zu  übernehmen,

a)  zu  Fu
b)  zu  Wagen
c)  mit  der  Eisenbahn

———  222222

nach  W  zu  befördern  und  dortselbst  in  di  Anstalt  einzuliefern.
Alle  beteiligten  Behörden  werden  ersucht,  die  mit  der  Ausführung  des  Transportes
  beauftragten  Beamten  erforderlichenfalls  in  geeigneter  Weise  zu  unterstützen.
Die  Kosten  des  Transportes  werden  bei  der  Königl.  Regierung  in  M  liquidiert.

KK—  ,  den.  ten..

—  19.

Die  Polizeiverwaltung.
(Unterschrift.)