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Die zum Feilhalten vollständig vergällten Branntweins vor dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes im Gebrauche befindlichen Gefäße dürfen bis zum 30. Sep-
tember 1912 weiterbenutzt werden, sofern sie verschlossen werden können (§ 109).
§ 151.
Kürzung des Durchschnittsbrandes.
Der Durchschnittsbrand (§§ 61 ff.) wird für das Betriebsjahr 1909/10
um 14 Hundertteile gekürzt, jedoch nicht unter das Kontingent der Brennerei
herabgesetzt. Die Betriebsauflage für den Überbrand erhöht sich gemäß § 48
Abs. 2.
§ 152.
Besondere Betriebsauflage.
Von dem in der Zeit vom 15. bis einschließlich 30. September 1909 er-
zeugten Branntweine wird neben den bestehenden Branntweinsteuern eine be-
sondere Betriebsauflage von 6 Mark für das Hektoliter Alkohol erhoben. Auf
diese Betriebsauflage finden die §§ 43b und 43d des bisher geltenden Brannt-
weinsteuergesetzs Anwendung. Die Einnahmen sind dem im § 59 bezeichneten
Geldbestande zuzuführen.
Der in Kleinbrennereien und von den im § 41 bezeichneten Brennern zum
niedrigeren Verbrauchsabgabensatze des bisher geltenden Branntweinsteuergesetzes
erzeugte Branntwein unterliegt dieser besonderen Betriebsauflage nicht.
§ 153.
Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vertragsmäßige Bestimmungen
über Lieferung von Essigsäure (§ 110 Abs. 1) bestehen, ist der Abnehmer ver-
pflichtet, dem Lieferer einen Zuschlag zum Preise in Höhe der auf die gelieferte
Menge fallenden Verbrauchsabgabe zu zahlen, wenn dem nicht ausdrückliche
Vertragsbestimmungen entgegenstehen.
Neunter Abschnitt.
Schlußvorschriften.
§ 154.
Die Vorschriften im § 26 können nur mit Zustimmung der Königreiche
Bayern und Württemberg und des Großherzogtums Baden geändert werden.
§ 155.
Vereinbarungen mit anderen Staaten.
Der Reichskanzler kann unter Zustimmung des Bundesrats wegen Herbei-
führung einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Behandlung des
Branntweins in den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen,