Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Die zum Feilhalten vollständig vergällten Branntweins vor dem Inkraft- 
treten dieses Gesetzes im Gebrauche befindlichen Gefäße dürfen bis zum 30. Sep- 
tember 1912 weiterbenutzt werden, sofern sie verschlossen werden können (§ 109). 
§ 151. 
Kürzung des Durchschnittsbrandes. 
Der Durchschnittsbrand (§§ 61 ff.) wird für das Betriebsjahr 1909/10 
um 14 Hundertteile gekürzt, jedoch nicht unter das Kontingent der Brennerei 
herabgesetzt. Die Betriebsauflage für den Überbrand erhöht sich gemäß § 48 
Abs. 2. 
§ 152. 
Besondere Betriebsauflage. 
Von dem in der Zeit vom 15. bis einschließlich 30. September 1909 er- 
zeugten Branntweine wird neben den bestehenden Branntweinsteuern eine be- 
sondere Betriebsauflage von 6 Mark für das Hektoliter Alkohol erhoben. Auf 
diese Betriebsauflage finden die §§ 43b und 43d des bisher geltenden Brannt- 
weinsteuergesetzs Anwendung. Die Einnahmen sind dem im § 59 bezeichneten 
Geldbestande zuzuführen. 
Der in Kleinbrennereien und von den im § 41 bezeichneten Brennern zum 
niedrigeren Verbrauchsabgabensatze des bisher geltenden Branntweinsteuergesetzes 
erzeugte Branntwein unterliegt dieser besonderen Betriebsauflage nicht. 
§ 153. 
Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vertragsmäßige Bestimmungen 
über Lieferung von Essigsäure (§ 110 Abs. 1) bestehen, ist der Abnehmer ver- 
pflichtet, dem Lieferer einen Zuschlag zum Preise in Höhe der auf die gelieferte 
Menge fallenden Verbrauchsabgabe zu zahlen, wenn dem nicht ausdrückliche 
Vertragsbestimmungen entgegenstehen. 
  
Neunter Abschnitt. 
Schlußvorschriften. 
§ 154. 
Die Vorschriften im § 26 können nur mit Zustimmung der Königreiche 
Bayern und Württemberg und des Großherzogtums Baden geändert werden. 
§ 155. 
Vereinbarungen mit anderen Staaten. 
Der Reichskanzler kann unter Zustimmung des Bundesrats wegen Herbei- 
führung einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Behandlung des 
Branntweins in den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen,
	        
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