— 711 —
4. Hinter § 16 ist neu einzuschalten:
§ 16a.
Für Tabak, der vor der amtlichen Verwiegung durch besondere Unglücks-
fälle, wie Hagelschlag, eine erhebliche Wertverminderung erfahren hat, kann auf
Antrag ein dem Grabe der Wertverminderung entsprechender Nachlaß der Steuer
bewilligt werden.
5. An die Stelle des § 23 Abs. 1 tritt folgende Vorschrift:
Für Tabakpflanzungen auf Grundstücken von weniger als 4 Ar Flächen-
inhalt tritt statt der im § 2 bestimmten Gewichtsteuer die Besteuerung nach Maß-
gabe des Flächenraums ein. Die Steuer beträgt für ein Quadratmeter der mit
Tabak bepflanzten Fläche 5,7 Pfennig, im ganzen aber mindestens 50 Pfennig.
6. Die Vorschrift im ersten Satze des § 24 Abs. 3 wird folgendermaßen
geändert:
Die festgestellten Steuerbeträge sind, sofern sie 10 Mark nicht übersteigen,
bis zum 1. Oktober des Erntejahrs, andernfalls bis zum 15. Juli des auf das
Erntejahr folgenden Jahres einzuzahlen.
7. An die Stelle des § 30 Abs. 1 und des § 31 des Gesetzes tritt folgende
Vorschrift:
Bei der Ausfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen oder bei ihrer Nieder-
legung in einer öffentlichen Niederlage oder in einem unter amtlichem Mitver-
schlusse stehenden Privatlager wird eine Abgabenvergütung nach Bestimmung des
Bundesrats gewährt.
Artikel II.
Übergangsvorschriften.
1. Der Reichskanzler ist befugt anzuordnen:
a) daß von allen, beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im freien Verkehre
befindlichen, noch nicht verarbeiteten ausländischen Tabakblättern ein
Vollzuschlag von vierzig vom Hundert des Wertes nachträglich erhoben
wird;
b) daß die am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes im Besitz oder Ge-
wahrsam inländischer Händler befindlichen, bereits verzollten Zigarren
ausländischen Ursprunges zum Satze von 40 Mark für tausend Stück
nachverzollt werden.
2. Soweit die in Ziffer 1 a gedachte Maßnahme nicht Platz greift, unter-
liegen alle am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes im freien Verkehre des Zoll-
inlandes befindlichen unbearbeiteten oder bloß geschnittenen Tabakblätter, wenn
sie ausländischen Ursprunges sind, einer Nachverzollung in Höhe von 27 Mark
für den Doppelzentner und, wenn sie im Inland erzeugt sind, einer Nachver-
steuerung von 12 Mark für den Doppelzentner. Bearbeitete entrippte Tabak-
blätter unterliegen einer Nachverzollung von 36 Mark, einer Nachversteuerung
von 16 Mark für den Doppelzentner.