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§ 7.
Befreiung vom Verpackungszwange.
Im Falle nachgewiesenen Bedürfnisses kann der Bundesrat die Versteuerung
steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel nach den Sätzen des § 2 durch den Hersteller
unter Befreiung vom Verpackungszwang und von der Verwendung von Steuer-
zeichen auf Grund einer besonderen Buchführung und der sonst erforderlichen
Sicherungsmaßnahmen gestatten.
Ebenso kann von der Verwendung von Steuerzeichen und dem Verpackungs-
zwange bei der Einfuhr von steuerpflichtigen Beleuchtungsmitteln, die nicht zum
Handel bestimmt sind, abgesehen werden.
§ 8.
Anmeldepflicht.
Wer gewerbsmäßig steuerpflichtige Beleuchtungsmittel herstellen will, hat
dies vor der Eröffnung des Betriebs unter Bezeichnung der Erzeugnisse, deren
Herstellung beabsichtigt ist, der Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig
eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume sowie der damit in Verbindung
stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume vorzulegen.
Die Herstellung von steuerpflichtigen Beleuchtungsmitteln darf nur in den
angemeldeten Betriebsräumen erfolgen.
Wer neben der Herstellung steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel deren Ver-
kauf im kleinen betreiben will, hat dies unter genauer Beschreibung der Räume
für den Kleinverkauf der Steuerbehörde anzuzeigen. Die Betriebe unterliegen
den von dieser Behörde zur Sicherung der Steuer anzuordnenden Maßnahmen.
§ 9.
Anzeige von Änderungen.
Jede Änderung in den angemeldeten Verhältnissen ist der Steuerbehörde
binnen einer Woche anzuzeigen.
Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Steuer-
behörde diejenige Person zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in ihrem Namen
handelt.
Die im folgenden für den Betriebsinhaber gegebenen Vorschriften gelten
mit Ausnahme derjenigen im § 15 Satz 2 auch für den Betriebsleiter.
§ 10.
Vorschriften für Fabriken.
Steuerpflichtige Beleuchtungsmittel sowie die zu ihrer Herstellung bestimmten
Rohstoffe und Halbfabrikate dürfen nur in den angemeldeten Räumen (§ 8) ge-
lagert und verpackt werden. Die Lagerung hat in geordneter Weise derart zu
erseigen, daß die Aufsichtsbeamten jederzeit in der Lage sind, die Bestände fest-
zustellen. Über Zu- und Abgang der Erzeugnisse sind Anschreibungen zu führen,
Reichs-Gesetzbl. 1909 119