Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 7. 
Befreiung vom Verpackungszwange. 
Im Falle nachgewiesenen Bedürfnisses kann der Bundesrat die Versteuerung 
steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel nach den Sätzen des § 2 durch den Hersteller 
unter Befreiung vom Verpackungszwang und von der Verwendung von Steuer- 
zeichen auf Grund einer besonderen Buchführung und der sonst erforderlichen 
Sicherungsmaßnahmen gestatten.  
Ebenso kann von der Verwendung von Steuerzeichen und dem Verpackungs- 
zwange bei der Einfuhr von steuerpflichtigen Beleuchtungsmitteln, die nicht zum 
Handel bestimmt sind, abgesehen werden.  
§ 8. 
Anmeldepflicht. 
Wer gewerbsmäßig steuerpflichtige Beleuchtungsmittel herstellen will, hat 
dies vor der Eröffnung des Betriebs unter Bezeichnung der Erzeugnisse, deren 
Herstellung beabsichtigt ist, der Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig 
eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume sowie der damit in Verbindung 
stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume vorzulegen. 
Die Herstellung von steuerpflichtigen Beleuchtungsmitteln darf nur in den 
angemeldeten Betriebsräumen erfolgen. 
Wer neben der Herstellung steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel deren Ver- 
kauf im kleinen betreiben will, hat dies unter genauer Beschreibung der Räume 
für den Kleinverkauf der Steuerbehörde anzuzeigen. Die Betriebe unterliegen 
den von dieser Behörde zur Sicherung der Steuer anzuordnenden Maßnahmen. 
§ 9. 
Anzeige von Änderungen. 
Jede Änderung in den angemeldeten Verhältnissen ist der Steuerbehörde 
binnen einer Woche anzuzeigen. 
Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Steuer- 
behörde diejenige Person zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in ihrem Namen 
handelt. 
Die im folgenden für den Betriebsinhaber gegebenen Vorschriften gelten 
mit Ausnahme derjenigen im § 15 Satz 2 auch für den Betriebsleiter. 
§ 10. 
Vorschriften für Fabriken. 
Steuerpflichtige Beleuchtungsmittel sowie die zu ihrer Herstellung bestimmten 
Rohstoffe und Halbfabrikate dürfen nur in den angemeldeten Räumen (§ 8) ge- 
lagert und verpackt werden. Die Lagerung hat in geordneter Weise derart zu 
erseigen, daß die Aufsichtsbeamten jederzeit in der Lage sind, die Bestände fest- 
zustellen. Über Zu- und Abgang der Erzeugnisse sind Anschreibungen zu führen, 
Reichs-Gesetzbl. 1909 119 
 
	        
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