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§ 22.
Einziehung.
Steuerpflichtige Beleuchtungsmittel, die nicht vorschriftsmäßig verpackt und
bezeichnet oder deren Packungen mit den erforderlichen Steuerzeichen nicht ver-
sehen sind, unterliegen, abgesehen von dem Falle des § 7, der Einziehung, gleich-
viel wem sie gehören und ob gegen eine bestimmte Person ein Strafverfahren
eingeleitet wird.
§ 23.
Fälschung von Steuerzeichen.
Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird bestraft, wer unechte Steuer-
zeichen (§ 3) in der Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden, oder echte Steuer-
zeichen in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werte zu verwenden, oder
wissentlich von falschen oder verfälschten Steuerzeichen Gebrauch macht.
Neben der Strafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er-
kannt werden.
§ 24.
Wer wissentlich schon einmal verwendete Steuerzeichen verwendet, wird mit
Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft.
§ 25.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft,
wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde
1. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, die zur An-
fertigung von Steuerzeichen dienen können, anfertigt oder an einen
andern als die Behörde verabfolgt;
2. den Abdruck der in Nr. 1 bezeichneten Stempel, Siegel, Stiche,
Platten oder Formen unternimmt oder Abdrucke an einen andern als
die Behörde verabfolgt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, Stiche,
Platten oder anderen Formen sowie der Abdrucke erkannt werden, ohne Unter-
schied ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht.
§ 26.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft, wer wissent-
lich schon einmal verwendete Steuerzeichen veräußert oder feilhält.
§ 27.
Ordnungsstrafen.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Artikels und die dazu
erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekanntgemachten Ver-