176 Vergeltungsmahßregeln.
bezeichneten Fälle außer Zweifel gestellt. Um den vertriebenen Deutschen in möglichst
weitgehendem Maße zu helfen, ist die Zahlung auch dann für zulässig erklärt, wenn
der aus dem feindlichen Ausland geflüchtete Deutsche nicht nach Deutschland selbst
zurückgekehrt ist, sondern sich etwa in einem neutralen oder verbündeten Lande
aushält.
Inländische Niederlassungen von Banken, die im feindlichen Ausland
ihren Sitz haben.
Nach 8 2 der Verordnung vom 30. September 1914 sind die Ansprüche solcher
Personen, die im britischen Gebiet ihren Wohnsitz oder Sitz haben, bis auf weiteres
gestundet. Im § 5 der Verordnung ist jedoch bestimmt, daß die Stundung nicht
Platz greift, wenn es sich um die im Inland erfolgende Erfüllung von Ansprüchen
handelt, die für die im britischen Gebiet ansässigen Personen im Betrieb ihrer
im Inland unterhaltenen Niederlassungen entstanden sind. Das gleiche
gilt nach den Bekanntmachungen vom 20. Oktober und 19. November gegenüber
Frankreich und Rußland. Im Geschäftsverkehre mit den Niederlassungen von Bankgeschäften,
die in den fraglichen Gebieten ihren Hauptsitz haben, sind nun Zweifel
darüber entstanden, wann ein Anspruch als „im Betriebe der inländischen Niederlassung
entstanden“ zu gelten hat. Es handelt sich hauptsächlich um Fälle, wo die
fremde Bank einem deutschen Kaufmann Wechsel zur Annahme und Zahlung vorlegt,
die auf ihn von überseeischen Geschäftsfreunden mit Rücksicht auf Warenlieferungen
gezogen sind. Meist hat die überseeische Niederlassung der fremden Bank diese Wechsel
in der Weise erworben, daß sie dem Aussteller des Wechsels beim Erwerb eine Zahlung
geleistet, also den Wechsel angekauft oder bevorschußt hat. Das Geschäft, durch das
die Bank den Wechsel erhalten hat, ist hiermach von der überseeischen Niederlassung
vorgenommen. In manchen Füällen ist aber das auf die Bank lautende Indossament
in der Weise gefaßt, daß es auf die inländische Niederlassung lautet, die den Wechsel
einkassieren soll. Hat der inländische Bezogene den Wechsel angenommen, so ist ferner
in der Regel die Annahmeerklärung auf eine seitens der inländischen Niederlassung
erfolgte Vorlegung des Wechsels abgegeben. Endlich liegt der Fall bisweilen so, daß
die überseeische Niederlassung der Bank den Wechselankauf auf Grund einer mit dem
deutschen Bezogenen getroffenen allgemeinen Vereinbarung vornimmt, die durch die
inländische Niederlassung der Bank vermittelt worden ist. Alle diese Umstände ändern
nichts daran, daß der Wechselerwerb, der wirtschaftlich die Grundlage für die einzelnen
Forderungen der Bank bildet, im Betriebe der überseeischen Niederlassung der Bank
erfolgt ist, wie denn diese auch den Vorschuß auf den Wechsel gezahlt hat. Der
Bundesrat hat daher zur Beseitigung der aus rechtlichen Gründen entstandenen
Zweifel auf Grund des § 3 des sogenannten Ermächtigungsgesetzes nach der
Bekanntmachung, betreffend die für eine auswärtige Bank
im Betrieb einer inländischen Niederlassung entstandenen
Ansprüche, vom 22. Dezember 1914 (Bd. 1, S. 221)
bestimmt, daß für die Frage der Stundung Ansprüche einer ausländischen Bank auf
Annahme und Zahlung von Wechseln, die im Ausland ausgestellt sind, nicht schon
deshalb als im Betrieb einer inländischen Niederlassung entstanden anzusehen sind,