Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 2 (2)

176  Vergeltungsmahßregeln.

bezeichneten  Fälle  außer  Zweifel  gestellt.  Um  den  vertriebenen  Deutschen  in  möglichst
weitgehendem  Maße  zu  helfen,  ist  die  Zahlung  auch  dann  für  zulässig  erklärt,  wenn
der  aus  dem  feindlichen  Ausland  geflüchtete  Deutsche  nicht  nach  Deutschland  selbst
zurückgekehrt  ist,  sondern  sich  etwa  in  einem  neutralen  oder  verbündeten  Lande
aushält.

Inländische  Niederlassungen  von  Banken,  die  im  feindlichen  Ausland
ihren  Sitz  haben.

Nach  8  2  der  Verordnung  vom  30.  September  1914  sind  die  Ansprüche  solcher
Personen,  die  im  britischen  Gebiet  ihren  Wohnsitz  oder  Sitz  haben,  bis  auf  weiteres
gestundet.  Im  §  5  der  Verordnung  ist  jedoch  bestimmt,  daß  die  Stundung  nicht
Platz  greift,  wenn  es  sich  um  die  im  Inland  erfolgende  Erfüllung  von  Ansprüchen
handelt,  die  für  die  im  britischen  Gebiet  ansässigen  Personen  im  Betrieb  ihrer
im  Inland  unterhaltenen  Niederlassungen  entstanden  sind.  Das  gleiche
gilt  nach  den  Bekanntmachungen  vom  20.  Oktober  und  19.  November  gegenüber
Frankreich  und  Rußland.  Im  Geschäftsverkehre  mit  den  Niederlassungen  von  Bankgeschäften,
  die  in  den  fraglichen  Gebieten  ihren  Hauptsitz  haben,  sind  nun  Zweifel
darüber  entstanden,  wann  ein  Anspruch  als  „im  Betriebe  der  inländischen  Niederlassung
  entstanden“  zu  gelten  hat.  Es  handelt  sich  hauptsächlich  um  Fälle,  wo  die
fremde  Bank  einem  deutschen  Kaufmann  Wechsel  zur  Annahme  und  Zahlung  vorlegt,
die  auf  ihn  von  überseeischen  Geschäftsfreunden  mit  Rücksicht  auf  Warenlieferungen
gezogen  sind.  Meist  hat  die  überseeische  Niederlassung  der  fremden  Bank  diese  Wechsel
in  der  Weise  erworben,  daß  sie  dem  Aussteller  des  Wechsels  beim  Erwerb  eine  Zahlung
geleistet,  also  den  Wechsel  angekauft  oder  bevorschußt  hat.  Das  Geschäft,  durch  das
die  Bank  den  Wechsel  erhalten  hat,  ist  hiermach  von  der  überseeischen  Niederlassung
vorgenommen.  In  manchen  Füällen  ist  aber  das  auf  die  Bank  lautende  Indossament
in  der  Weise  gefaßt,  daß  es  auf  die  inländische  Niederlassung  lautet,  die  den  Wechsel
einkassieren  soll.  Hat  der  inländische  Bezogene  den  Wechsel  angenommen,  so  ist  ferner
in  der  Regel  die  Annahmeerklärung  auf  eine  seitens  der  inländischen  Niederlassung
erfolgte  Vorlegung  des  Wechsels  abgegeben.  Endlich  liegt  der  Fall  bisweilen  so,  daß
die  überseeische  Niederlassung  der  Bank  den  Wechselankauf  auf  Grund  einer  mit  dem
deutschen  Bezogenen  getroffenen  allgemeinen  Vereinbarung  vornimmt,  die  durch  die
inländische  Niederlassung  der  Bank  vermittelt  worden  ist.  Alle  diese  Umstände  ändern
nichts  daran,  daß  der  Wechselerwerb,  der  wirtschaftlich  die  Grundlage  für  die  einzelnen
Forderungen  der  Bank  bildet,  im  Betriebe  der  überseeischen  Niederlassung  der  Bank
erfolgt  ist,  wie  denn  diese  auch  den  Vorschuß  auf  den  Wechsel  gezahlt  hat.  Der
Bundesrat  hat  daher  zur  Beseitigung  der  aus  rechtlichen  Gründen  entstandenen
Zweifel  auf  Grund  des  §  3  des  sogenannten  Ermächtigungsgesetzes  nach  der

Bekanntmachung,  betreffend  die  für  eine  auswärtige  Bank
im  Betrieb  einer  inländischen  Niederlassung  entstandenen
Ansprüche,  vom  22.  Dezember  1914  (Bd.  1,  S.  221)
bestimmt,  daß  für  die  Frage  der  Stundung  Ansprüche  einer  ausländischen  Bank  auf
Annahme  und  Zahlung  von  Wechseln,  die  im  Ausland  ausgestellt  sind,  nicht  schon
deshalb  als  im  Betrieb  einer  inländischen  Niederlassung  entstanden  anzusehen  sind,