Metadata : Handbuch des Völkerrechts Vierter Band. (4)

Die  Rechtsbegriffsqualität  des  Krieges  im  Besonderen.  181

seltene  Ausnahmen,  ein  wahrer  Rechtsstreit  die  überwiegend  regelmäßige
  Ursache  des  Krieges  wäre,  was  nicht  der  Fall  ist,  so  würde
doch  schon  durch  das  blose  Bestehen  der  Ausnahme  bewiesen  sein,  daß
das  Rechtsmoment  nicht  bei  allen  Kriegen  vorkommt  und  folglich  keinen
Begriffsbestandtheil  bilden  kann.

Und  wo  in  den  großen  Gängen  und  Umwälzungsphasen  der  Geschichte
  der  Krieg  als  naturnothwendiges  Entwickelungsmoment  er.
scheint,  12)  wo  bleibt  da  wieder  der  Rechtsbegrifff  Es  würde  eine
cbenso  kleinliche  wie  gezwungene  und  schiefe  Auffassung  sein,  ihn  hier
festzuhalten,  und  zwar  selbst  da,  wo  er  überhaupt  festgehalten  werden
könnte,  wie  etwa,  wenn  z.  B.  der  seine  Marken  gegen  den  Anstrom
vorwärts  dräugender  Völkerschaften  vertheidigende  Staat  damit  sein  Recht
vertheidigt.  Deun  selbst  in  solchen  Fällen  ist  die  Rechtsvertheidigung
das  ganz  in  den  Hintergrund  zurücktretende  Moment.  In  anderen
Kriegen  tritt  der  Rechtsbegriff  noch  mehr  zurück  oder  hört  ganz  auf.
Deshalb  handelt  es  sich  zwar  bei  jedem  Kriege  um  die  gewalt.
same  Durchsetzung  eines  Auspruches,  nicht  aber  um  die
Durchsetzung  eines  Rechtsanspruches.

Auch  die  weiter  unten  hervorzuhebende  Anerkennung  des  Krieges
als  eines  Erziehungsmittels  des  Menschengeschlechts  und  eines  unent,
behrlichen  Cul  ts  steht  der  Auffassung  des  Krieges
als  blosen  Rechtsbegriffs  entgegen.,  während  andererseits  nicht  zu  übersehen
  ist,  daß  nicht  jede  Rechtsverletzung  allein  den  Krieg  zu  rechtfertigen
  vermöchte,  15)  z.  B.  die  ganz  geringfügige,  der  Krieg  also,  nur
auf  die  Rechtsverletzung  gestellt,  nicht  auf  genügender  Grundlage  stünde
und  wenig  tief  aufgefaßt  würde,  wenn  man  ihn  blos  auf  den  Rechtsstreit
  basirte.  1)

Ebenso  spricht  die  Unbestimmtheit  des  Kriegszieles  gegen  die  Auffassung
  des  Krieges  als  eines  Rechtsbegriffes.  Ein  Rechtsstreit  dreht
sich  um  ganz  bestimmte,  unverrückbare  Puncte  und  Streitobjecte,  über
die  allein  zu  entscheiden  ist.  Davon  kann  aber  beim  Kriege  nicht  die
Rede  sein.  )

Der  Krieg  ist  deshalb  (und  zwar  auch  wenn  man  diese  letztangeführten
  Gründe  nicht  gelten  lassen  wollte,  aus  den  zuerst  hervorgehobenen)
so  wenig  ein  Rechtsbegriff,  wie  all“  und  jeder  Streit  unter  Einzelnen
das  ist;  und  Rechtsverletzung  und  Rechtsverfolgung  sind  nur  eine
der  Veranlassungen  zum  Kriege.

Die  Unterscheidung  zwischen  einem  Kriegsbegriff  vom  miliiärischen
oder  politischen  und  vom  juristischen,  völker  Stand.
puncte)  kann  den  Rechtsbegriff  nicht  retten.  Denn  diese  Unterscheidung
ist  von  vornherein  verkehrt  und  ganz  unzulässig.  Von  dem  einen  oder
anderen  Standpuncte  kann  die  eine  oder  andere  Seite  des  Begriffs  be.
sonders  wichtig  oder  interessant  erscheinen.  Für  die  Bestimmung  des
Begriffs  giebt  es  nur  einen  Standpunct,  den  von  besonderen  Interessen
und  Berufsanschanungen  unabhängigen,  rein  sachlich  eingenommenen,