Die Rechtsbegriffsqualität des Krieges im Besonderen. 181
seltene Ausnahmen, ein wahrer Rechtsstreit die überwiegend regelmäßige
Ursache des Krieges wäre, was nicht der Fall ist, so würde
doch schon durch das blose Bestehen der Ausnahme bewiesen sein, daß
das Rechtsmoment nicht bei allen Kriegen vorkommt und folglich keinen
Begriffsbestandtheil bilden kann.
Und wo in den großen Gängen und Umwälzungsphasen der Geschichte
der Krieg als naturnothwendiges Entwickelungsmoment er.
scheint, 12) wo bleibt da wieder der Rechtsbegrifff Es würde eine
cbenso kleinliche wie gezwungene und schiefe Auffassung sein, ihn hier
festzuhalten, und zwar selbst da, wo er überhaupt festgehalten werden
könnte, wie etwa, wenn z. B. der seine Marken gegen den Anstrom
vorwärts dräugender Völkerschaften vertheidigende Staat damit sein Recht
vertheidigt. Deun selbst in solchen Fällen ist die Rechtsvertheidigung
das ganz in den Hintergrund zurücktretende Moment. In anderen
Kriegen tritt der Rechtsbegriff noch mehr zurück oder hört ganz auf.
Deshalb handelt es sich zwar bei jedem Kriege um die gewalt.
same Durchsetzung eines Auspruches, nicht aber um die
Durchsetzung eines Rechtsanspruches.
Auch die weiter unten hervorzuhebende Anerkennung des Krieges
als eines Erziehungsmittels des Menschengeschlechts und eines unent,
behrlichen Cul ts steht der Auffassung des Krieges
als blosen Rechtsbegriffs entgegen., während andererseits nicht zu übersehen
ist, daß nicht jede Rechtsverletzung allein den Krieg zu rechtfertigen
vermöchte, 15) z. B. die ganz geringfügige, der Krieg also, nur
auf die Rechtsverletzung gestellt, nicht auf genügender Grundlage stünde
und wenig tief aufgefaßt würde, wenn man ihn blos auf den Rechtsstreit
basirte. 1)
Ebenso spricht die Unbestimmtheit des Kriegszieles gegen die Auffassung
des Krieges als eines Rechtsbegriffes. Ein Rechtsstreit dreht
sich um ganz bestimmte, unverrückbare Puncte und Streitobjecte, über
die allein zu entscheiden ist. Davon kann aber beim Kriege nicht die
Rede sein. )
Der Krieg ist deshalb (und zwar auch wenn man diese letztangeführten
Gründe nicht gelten lassen wollte, aus den zuerst hervorgehobenen)
so wenig ein Rechtsbegriff, wie all“ und jeder Streit unter Einzelnen
das ist; und Rechtsverletzung und Rechtsverfolgung sind nur eine
der Veranlassungen zum Kriege.
Die Unterscheidung zwischen einem Kriegsbegriff vom miliiärischen
oder politischen und vom juristischen, völker Stand.
puncte) kann den Rechtsbegriff nicht retten. Denn diese Unterscheidung
ist von vornherein verkehrt und ganz unzulässig. Von dem einen oder
anderen Standpuncte kann die eine oder andere Seite des Begriffs be.
sonders wichtig oder interessant erscheinen. Für die Bestimmung des
Begriffs giebt es nur einen Standpunct, den von besonderen Interessen
und Berufsanschanungen unabhängigen, rein sachlich eingenommenen,