Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

  
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Tarif. 
  
  
— 
  
  
  
  
1 2 3 4 
Steuersatz Berechnung 
Nr. Gegenstand der Besteuerung vom vom der 
Han-Tau. Stempelabgabe 
dert send Mark Pf. g 
svom Neunwerte, bei Interimsscheinen 
sowie nicht voll geahlen Namens- 
Aktien, Anteilscheine e, Renten- aktien und Anteilscheinen vom 
und haeuscheine, Lure, de Betrage der bescheinigten Ein- 
zahlungen, und zwar in Abstufun- 
1.2) Inländische Aktien, Aktienanteilscheine und gen von 60 Df. für je 20 Mark; 
Reichsbankanteilscheine sowie Interimsscheine überschießende Bruchteile werden, 
über Einzahlungen auf diese Wertpapiere, — — — soweit sie nicht unter dem Betrage 
b) Anteilscheine der deutschen Kolonialgesell- von 1 Mark zurückbleiben für volle 
schaften und der ihnen gleichgestellten deutschen 20 Mark gerechnet. Bei den Wert. 
Gesellschaften sowie Interimsscheine über papieren zu 1a und b erfolgt die 
Einzahlungen auf diese Wertpapiere 3—VHVersteuerung zuzüglich des Betrags, 
c) Ausländische Aktien und Aktienanteilscheine, mu welchem sie höher, als der Nenn- 
wenn sie im Inland ausgehändigt, ver- wert lautet, ausgegeben werden. 
äußert, verpfändet oder wenn daselbst andere Der nachweislich versteuerte Be, 
Geschäfte unter Lebenden damit gemacht trag der Interimsscheine wird auf 
oder Zahlungen darauf geleistet werden, den Betrag der demnächst etwa 
unter der gleichen Voraussetzung auch In- zu versteuernden Aktien usw. an- 
terimsscheine über Einzahlungen auf diese berchnet. Das Gleiche gilt von 
Wertpapierer 3—– em versteuerten Betrage nicht voll 
Die Abgabe ist von jedem Stücke nur gezahlter Aktien und Anteilscheine 
einmal zu entrichten. ei späteren Einzahlungen. 
Ausländische Werte werden nach 
den Vorschriften wegen Erhebung 
des Wechselstempels umgerechnet. 
4) Ankeilscheine gewerkschaftlich betriebener 
Bergwerke (Kuxe, Kuxscheinh) — 5— von jeder einzelnen Urkunde. 
Außerdem fuͤr alle nach dem 1. August 
1909 auf Werte der angegebenen Art aus- 
geschriebenen Einzahlungen, soweit solche 
nicht zur Deckung von Betriebsverlusten 
dienen oder zur Erhaltung des Betriebs in 
seinem bisherigen Umfange bestimmt sind] 
und verwendet werden 3— vom Betrage der Einzahlung, und 
zwar in Abstufungen von 3 Mark 
für je 100 Mark oder einen Bruch- 
teil dieses Betrags. 
  
  
  
  
 
	        
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