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4
Nr.
Gegenstand der Besteuerung
vom
Hun-
dert
vom
Tau-
send
Mark
Steuersatz
M.
Berechnung
der
Stempelabgabe
(I.)
Zur Entrichtung des Stempels für die
Einzahlungen ist die Gewerkschaft verpflichtet,
und zwar spätestens zwei Wochen nach dem
von der Oewerkschaftsvertuetung festgesetzten
Einzahlungstag oder, sofern die Zahlung
zu diesem Zeitpunkte nicht eingegangen ist,
spätestens zwei Wochen nach dem Eingange
der Zahlung.
Befreit sind:
Inländische Aktien und Aktienanteilscheine
sowie Interimsscheine über Einzahlungen
auf diese Wertpapiere, sofern sie von Aktien-
gesellschaften ausgegeben werden, welche
a) nach der Entscheidung des Bundesrats
ausschließlich gemeinnützigen Zwecken
dienen, den zur Verteilung gelangenden
Reingewinn satzungsmäßig au eine
höchstens vierprozentige Verzinsung der
Kapitaleinlagen beschränken, auch bei
Auslosungen oder für den Fall der
Auflösung nicht mehr als den Nenn-
wert ihrer Anteile zusichern und bei der
Auflösung den etwaigen Rest des
Gesellschaftsvermögens für gemeinnützige
Zwecke bestimmen
— Die von solchen Aktiengesellschaften
beabsichtigten Veranstaltungen müssen
auch für die minder begüterten Volks-
klassen bestimmt sein. —
oder welche
b) die Herstellung von inländischen Eisen-
bahnen unter Beteiligung oder Zins-
garanti des Reichs, der Bundesstaaten,
er Provinzen, Gemeinden oder Kreise
zum Zwecke haben.
a) Inländische, für den Hankdelsverüthr be-
stimmte Renten- und Schuldverschreibungen
(auch Teilschuldverschreibungen), sofern sie
nicht unter Nr. 3 fallen, sowie Interims-
scheine über Einzahlungen auf diese Wert-
papiere
D1
vom Neunwerte, bei Interimsscheinen
vom Betrage der bescheinigten Ein-
zahlungen, und zwar:
zu
a und c in Abstufungen
von 40 Df., P