Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

862 
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4 
  
Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
vom 
Hun- 
dert 
vom 
Tau- 
send 
Mark 
Steuersatz 
M. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
(I.) 
  
Zur Entrichtung des Stempels für die 
Einzahlungen ist die Gewerkschaft verpflichtet, 
und zwar spätestens zwei Wochen nach dem 
von der Oewerkschaftsvertuetung festgesetzten 
Einzahlungstag oder, sofern die Zahlung 
zu diesem Zeitpunkte nicht eingegangen ist, 
spätestens zwei Wochen nach dem Eingange 
der Zahlung. 
Befreit sind: 
Inländische Aktien und Aktienanteilscheine 
sowie Interimsscheine über Einzahlungen 
auf diese Wertpapiere, sofern sie von Aktien- 
gesellschaften ausgegeben werden, welche 
a) nach der Entscheidung des Bundesrats 
ausschließlich gemeinnützigen Zwecken 
dienen, den zur Verteilung gelangenden 
Reingewinn satzungsmäßig au eine 
höchstens vierprozentige Verzinsung der 
Kapitaleinlagen beschränken, auch bei 
Auslosungen oder für den Fall der 
Auflösung nicht mehr als den Nenn- 
wert ihrer Anteile zusichern und bei der 
Auflösung den etwaigen Rest des 
Gesellschaftsvermögens für gemeinnützige 
Zwecke bestimmen 
— Die von solchen Aktiengesellschaften 
beabsichtigten Veranstaltungen müssen 
auch für die minder begüterten Volks- 
klassen bestimmt sein. — 
oder welche 
b) die Herstellung von inländischen Eisen- 
bahnen unter Beteiligung oder Zins- 
garanti des Reichs, der Bundesstaaten, 
er Provinzen, Gemeinden oder Kreise 
zum Zwecke haben. 
a) Inländische, für den Hankdelsverüthr be- 
stimmte Renten- und Schuldverschreibungen 
(auch Teilschuldverschreibungen), sofern sie 
nicht unter Nr. 3 fallen, sowie Interims- 
scheine über Einzahlungen auf diese Wert- 
papiere 
  
  
  
  
  
  
  
  
D1 
vom Neunwerte, bei Interimsscheinen 
vom Betrage der bescheinigten Ein- 
zahlungen, und zwar: 
zu 
a und c in Abstufungen 
von 40 Df., P
	        
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