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Steuersatz Berechnung
Nr. Gegenstand der Besteuerung vem] vom) der
Hun. Tau-
dert send . Mark]f. Stempelabgabe
(2.)) b) Renten= und Schuldverschreibungen aus- zu 2b in Abstufungen von
ländischer Staaten, Kommunalverbände,
Kommunen und Eisenbahngesellschaften,
wenn sie im Inland ausgehändigt, ver-
äußert, verpfändet oder wenn daselbst andere
Geschäfte unter Lebenden damit gemacht oder
Zahlungen darauf geleistet werden, unter
der gleichen Voraussetzung auch Interims-
scheine über Einzahlungen auf diese Wert-
20 Pf.
für je 20 Markz überschießende
Bruchteile werden, soweit sie nicht
unter dem Betrage von 1 Mark
zurückbleiben, für volle 20 Mark
gerechnet.
Der nachweislich versteuerte Be-
trag der Interimsscheine wird auf
papierer .. 1 den Betrag der demnächst etwa zu
Die Abgabe ist von jedem Stücke nur versteuernden Rentenverschreibun-
einmal zu entrichten. gen usa angerechnet.
Ic) Renten= und Schuldverschreibungen aus- UMder Kapitalwert von Renten-
ländischer Korporationen, btiengesellshaften verschreibungen aus biesen selbst
oder industrieller Unternehmungen und nicht erüichtli, so gert als socher
sonsige für den Hundelsveriehr. sese Neut fache Betrag der einjährigen
ausländische Renten= un chuldverschrei- « .
bungen, sofern sie nicht unter 2b fallen, r Ausländische Werte werden nach
wenn sie im Inland ausgehändigt, veräußert, en vorschriften usen Erhebung
verpfändet oder wenn daselbst andere Ge- des Wechselstempels umgerechnet.
schäfte unter Lebenden damit gemacht oder
Zahlungen darauf geleistet werden, unter
der gleichen Voraussetzung auch Interims-
scheine über Einzahlungen auf diese Wert-
apier 2
Die Abgabe ist von jedem Stücke nur
einmal zu entrichten.
Befreit sind:
1. Renten- und Schuldverschreibungen des
Reichs und der Bundesstaaten sowie
Interimsscheine über Einzahlungen auf
diese Wertpapiere;
2. die auf Grund des Reichsgesetzes vom
8. Juni 1871 abgestempelten auslän-
dischen Inhaberpapiere mit Prämien.
Anmerkung zu Tarifnummer 1 und 2.
Der Aushändigung ausländischer Wertpapiere im
Inlande wird es gleich geachtet, wenn solche Wert-
papiere, welche durch ein im Ausland abgeschlossenes
Geschäft von einem zur Zeit des Geschäftsabschlusses
im Inlande wohnhaften Kontrahenten angeschafft sind,