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Steuersatz Berechnung
Nr. Gegenstand der Besteuerung vom r der
H " " S
den send Mart pf. Stempelabgabe
(3A.) Neunwert des Wertpapiers nicht
c) Jinsbogen (Rentenbogen) von inländischen
für den Handelsverkehr bestimmten Renten-
und Schuldverschreibungen (auch Teilschuld-
verschreibungen), sofern sie nicht unter
Nr. 3 Af fallen
d) Zinsbogen von Renten= und Schuldver-
schreibungen ausländischer Staaten, Kom-
munalverbände, Kommunen und Eisenbahn-
gesellschaften, sofern die Bogen im Inland
ausgegeben werden
e) Zinsbogen von Renten- und Schuldver—
schreibungen ausländischer Korporationen,
Aktiengesellschaften oder industrieller Unter-
nehmungen und sonstigen für den Handels-
verkehr bestimmten ausländischen Renten= und
Schuldverschreibungen, sofern die Bogen im
Inland ausgegeben werden ........
f)Zinsbogenvoninländischenattfdeanhaber
lautenden und auf Grund staatlicher Genehmi-
gung ausgegebenen Renten- und Schuldver-
schreibungen der Kommunalverbände, Kom-
munen und KommunalKreditanstalten, der
Korporationen ländlicher oder städtischer
Grundbesitzer, der Grundkredit- und Hypo-
thekenbanken oder der Eisenbahngesellschaften
Befreit sind:
1. Zinsbogen von Renten und Schuldver.
schreibungen des Reichs und der Bundes-
staaten; ·
2. Gewinnanteilscheinbogen von Aktien der
in der Befreiungsvorschrift der Tarif-
nummer 1 bezeichneten Aktiengesell-
schaften
Reichs-GCesebl, 1009.
□#
1.
l
übersteigt, eine weitere Abgabe nach
dem Verhältnisse der abgelaufenen
Zeit zu der Zeit zu entrichten, für
welche die Gewinnanteilscheine noch
laufen.
Für Bogen, die Anteilscheine
für einen längeren als zehnjährigen
QZeitraum enthalten, erhöht sich die
Abgabe für jedes fernere Jahr um
ein Zehntel.
vom Nennwerte der Wertpapiere, für
welche die Bogen ausgegeben wer-
den, in Abstufungen von 50 Of.
für je 100 Markj) überschießende
Bruchteile werden für volle 100
Mark gerechnet.
Für Bogen, die Zinsscheine für
einen längeren als zehnjährigen
Zeitraum enthalten, erhöht sich die
Abgabe für jedes fernere Jahr um
ein Zehntel.
vom Neunwerte der Wertpapiere, für
welche die Bogen ausgegeben wer-
den, in Abstufungen von 20 .
für je 100 Mark;) überschießende
Bruchteile werden für volle 100
Mark gerechnet.
Für Bogen, die Zinsscheine für
einen längeren als zehnjährigen
Zeitraum enthalten, erhöht sich
die Abgabe für jedes fernere Jahr
um ein Zehntel.
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