Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

  
  
  
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Steuersatz Berechnung 
Nr. Gegenstand der Besteuerung vom r der 
H " " S 
den send Mart pf. Stempelabgabe 
(3A.) Neunwert des Wertpapiers nicht 
  
c) Jinsbogen (Rentenbogen) von inländischen 
für den Handelsverkehr bestimmten Renten- 
und Schuldverschreibungen (auch Teilschuld- 
verschreibungen), sofern sie nicht unter 
Nr. 3 Af fallen 
d) Zinsbogen von Renten= und Schuldver- 
schreibungen ausländischer Staaten, Kom- 
munalverbände, Kommunen und Eisenbahn- 
gesellschaften, sofern die Bogen im Inland 
ausgegeben werden 
e) Zinsbogen von Renten- und Schuldver— 
schreibungen ausländischer Korporationen, 
Aktiengesellschaften oder industrieller Unter- 
nehmungen und sonstigen für den Handels- 
verkehr bestimmten ausländischen Renten= und 
Schuldverschreibungen, sofern die Bogen im 
Inland ausgegeben werden ........ 
f)Zinsbogenvoninländischenattfdeanhaber 
lautenden und auf Grund staatlicher Genehmi- 
gung ausgegebenen Renten- und Schuldver- 
schreibungen der Kommunalverbände, Kom- 
munen und KommunalKreditanstalten, der 
Korporationen ländlicher oder städtischer 
Grundbesitzer, der Grundkredit- und Hypo- 
thekenbanken oder der Eisenbahngesellschaften 
Befreit sind: 
1. Zinsbogen von Renten und Schuldver. 
schreibungen des Reichs und der Bundes- 
staaten; · 
2. Gewinnanteilscheinbogen von Aktien der 
in der Befreiungsvorschrift der Tarif- 
nummer 1 bezeichneten Aktiengesell- 
schaften 
Reichs-GCesebl, 1009. 
  
  
  
□# 
  
  
1. 
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übersteigt, eine weitere Abgabe nach 
dem Verhältnisse der abgelaufenen 
Zeit zu der Zeit zu entrichten, für 
welche die Gewinnanteilscheine noch 
laufen. 
Für Bogen, die Anteilscheine 
für einen längeren als zehnjährigen 
QZeitraum enthalten, erhöht sich die 
Abgabe für jedes fernere Jahr um 
ein Zehntel. 
vom Nennwerte der Wertpapiere, für 
welche die Bogen ausgegeben wer- 
den, in Abstufungen von 50 Of. 
für je 100 Markj) überschießende 
Bruchteile werden für volle 100 
Mark gerechnet. 
Für Bogen, die Zinsscheine für 
einen längeren als zehnjährigen 
Zeitraum enthalten, erhöht sich die 
Abgabe für jedes fernere Jahr um 
ein Zehntel. 
vom Neunwerte der Wertpapiere, für 
welche die Bogen ausgegeben wer- 
den, in Abstufungen von 20 . 
für je 100 Mark;) überschießende 
Bruchteile werden für volle 100 
Mark gerechnet. 
Für Bogen, die Zinsscheine für 
einen längeren als zehnjährigen 
Zeitraum enthalten, erhöht sich 
die Abgabe für jedes fernere Jahr 
um ein Zehntel. 
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