Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

  
  
  
  
  
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Steuersatz Berechnung 
Nr. Gegenstand der Besteuerung vom vom der 
Hun- sar- marts Pf. Stempelabgabe 
(11.) stände an diesen Gesellschafter oder dessen der auf den erwerbenden Gesell- 
Erben oder dessen Ehefrau, welche mit schafter nach der Kopfzahl der Ge- 
ihm in Gütergemeinschaft gestanden hat; sellschafter entfällt. 
d) Auflassungen und Anträge auf Eintragung 
der Begründung oder Ubertragung von 
Erbbaurechten oder sonstigen Rechten, die 
ein Grundbuchblatt erhalten können, in 
Fällen der freiwilligen Veräußerung ½% — des Wertes des veräußerten Gegen- 
  
Der Antrag auf Umschreibung von Ge- 
sellschaftseigentum auf den Namen eines 
Gesellschafters unterliegt dem Auflassungs- 
stempel auch dann, wenn nach den Vor- 
schriften des Bürgerlichen Rechtes eine Auf- 
lassung nicht erforderlich ist. 
Der Auflassungsstempel ist nicht zu er- 
heben, wenn die das Veräußerungsgeschäft 
enthaltende, in an sich stempelpflichtiger 
Form ausgestellte Urkunde in Urschrift, Aus- 
fertigung oder beglaubigter Abschrift vor- 
gelegt wird. 
Eine das Veräußerungsgeschäft enthaltende 
Urkunde im Sinne dieser Vorschrift gilt 
als nicht vorhanden, wenn die Urkunde 
1. das Rechtsgeschäft nicht so enthält, wie 
es unter den Beteiligten hinsichtlich des 
Wertes der Gegenleistung verabredet ist, 
2. die Veräußerung eines Grundstücks durch 
einen Bevollmächtigten enthält, sofern 
die Veräußerung erweislich für Rech- 
nung des Bevollmächtigten erfolgt ist, 
3.z, die Uberlassung der Rechte an dem Ver- 
mögen einer Gesellschaft seitens eines 
Gesellschafters oder dessen Erben an die 
Gesellschaft, an einen anderen Gesell- 
schafter oder einen Dritten enthält, so- 
fern nicht diese Personen Abkömmlinge 
des überlassenden Teiles sind, 
4. die Uberlassung von Vermögensgegen- 
ständen seitens der Gesellschaft zum 
Sondereigentum an einen Gesellschafter 
oder dessen Erben enthält, soweit nicht 
der Stempel zu c dieser Tarifnummer 
  
  
  
  
  
  
standes. 
Anmerkung zu Tarifnummer 1I: 
Bei Berechnung der Abgabe sind 
Pfennigbeträge derart nach oben abzu- 
runden, daß sie durch 10 teilbar sind. 
Ausländische Werte sind nach den Vor- 
schriften wegen Erhebung des Wechsel. 
stempels umzurechnen.
	        
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