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Steuersatz Berechnung
Nr. Gegenstand der Besteuerung vom vom der
Hun- sar- marts Pf. Stempelabgabe
(11.) stände an diesen Gesellschafter oder dessen der auf den erwerbenden Gesell-
Erben oder dessen Ehefrau, welche mit schafter nach der Kopfzahl der Ge-
ihm in Gütergemeinschaft gestanden hat; sellschafter entfällt.
d) Auflassungen und Anträge auf Eintragung
der Begründung oder Ubertragung von
Erbbaurechten oder sonstigen Rechten, die
ein Grundbuchblatt erhalten können, in
Fällen der freiwilligen Veräußerung ½% — des Wertes des veräußerten Gegen-
Der Antrag auf Umschreibung von Ge-
sellschaftseigentum auf den Namen eines
Gesellschafters unterliegt dem Auflassungs-
stempel auch dann, wenn nach den Vor-
schriften des Bürgerlichen Rechtes eine Auf-
lassung nicht erforderlich ist.
Der Auflassungsstempel ist nicht zu er-
heben, wenn die das Veräußerungsgeschäft
enthaltende, in an sich stempelpflichtiger
Form ausgestellte Urkunde in Urschrift, Aus-
fertigung oder beglaubigter Abschrift vor-
gelegt wird.
Eine das Veräußerungsgeschäft enthaltende
Urkunde im Sinne dieser Vorschrift gilt
als nicht vorhanden, wenn die Urkunde
1. das Rechtsgeschäft nicht so enthält, wie
es unter den Beteiligten hinsichtlich des
Wertes der Gegenleistung verabredet ist,
2. die Veräußerung eines Grundstücks durch
einen Bevollmächtigten enthält, sofern
die Veräußerung erweislich für Rech-
nung des Bevollmächtigten erfolgt ist,
3.z, die Uberlassung der Rechte an dem Ver-
mögen einer Gesellschaft seitens eines
Gesellschafters oder dessen Erben an die
Gesellschaft, an einen anderen Gesell-
schafter oder einen Dritten enthält, so-
fern nicht diese Personen Abkömmlinge
des überlassenden Teiles sind,
4. die Uberlassung von Vermögensgegen-
ständen seitens der Gesellschaft zum
Sondereigentum an einen Gesellschafter
oder dessen Erben enthält, soweit nicht
der Stempel zu c dieser Tarifnummer
standes.
Anmerkung zu Tarifnummer 1I:
Bei Berechnung der Abgabe sind
Pfennigbeträge derart nach oben abzu-
runden, daß sie durch 10 teilbar sind.
Ausländische Werte sind nach den Vor-
schriften wegen Erhebung des Wechsel.
stempels umzurechnen.