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§ 18.
Der Tatbestand des § 17 wird insbesondere dann als vorliegend ange-
nommen,
1. wenn mit der Herstellung steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel begonnen
wird, bevor die Anzeige des Betriebs (§ 8) in der vorgeschriebenen
Weise erfolgt ist;
2. wenn steuerpflichtige Beleuchtungsmittel vom Hersteller in anderen als
den hierfür angemeldeten Räumen aufbewahrt werden;
3. wenn, abgesehen vom Falle des § 7, steuerpflichtige Beleuchtungsmittel
aus der Erzeugungsstätte oder aus dem Ausland in den Inlands-
verkehr gebracht werden, ohne daß sie in der vorgeschriebenen Weise
verpackt und mit den im § 6 bezeichneten Angaben und den zutreffen-
den Steuerzeichen versehen sind;
4. wenn Verkäufer steuerpflichtige Beleuchtungsmittel in Gewahrsam haben,
die der Vorschrift dieses Gesetzes zuwider mit den erforderlichen Steuer-
zeichen nicht versehen sind;
5. wenn geöffnete, mit Steuerzeichen versehene Packungen der Vorschrift
des § 16 zuwider nachgefüllt werden;
6. wenn vorgeschriebene Anschreibungen (§ 10) vom Hersteller oder Be-
zieher unrichtig geführt werden.
Der Hinterziehung wird es gleichgeachtet, wenn jemand steuerpflichtige
Beleuchtungsmittel, von denen er weiß oder den Umständen nach annehmen
muß, daß hinsichtlich ihrer eine Hinterziehung der Steuer stattgefunden hat,
erwirbt oder in Verkehr bringt, bevor die Abgabe entrichtet ist.
Wird in den Fällen der Abs. 1 und 2 festgestellt, daß eine Vorenthaltung
der Steuer nicht stattgefunden hat oder nicht beabsichtigt worden ist, so findet
nur eine Ordnungsstrafe nach § 27 statt.
§ 19.
Wer eine Hinterziehung begeht, wird mit einer Geldstrafe in Höhe des
vierfachen Betrags der Steuer, mindestens aber in Höhe von fünfzig Mark für
jeden einzelnen Fall bestraft. Außerdem ist die Steuer nachzuzahlen.
Soweit der Betrag der Steuer nicht festgestellt werden kann, tritt eine
Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark ein.
Liegt eine Übertretung vor, so werden die Beihilfe und die Begünstigung
mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft.
§ 20.
Im Falle der Wiederholung der Hinterziehung nach vorausgegangener
Bestrafung werden die im § 19 vorgesehenen Strafen verdoppelt.