Volltext : Handbuch des Völkerrechts Vierter Band. (4)

Die  geschichtliche  Entwickelung  des  Kriegsrechts.  263

zu  wünschen,  daß  die  Völkerrechtswissenschaft  nicht  in  den  entgegengesetzten
  Fehler  verfalle,  und  anstatt  wie  früher  zurückzubleiben,  nun  zu
rasch  und  einseitig  voraneile,  ohne  auf  das  beachtenswerthe  und  für
die  Gestaltung  des  Kriegsrechts  wichtige  Verlangen  der  Militärs  zu
hören;  daß  andererseits  aber  auch  die  militärische  und  staatsmännische
  Praxis  nicht  mehr  als  nöthig  sich  ablehnend  gegen  die
Kriegsrechtswissenschaft  verhalte;  daß  vielmehr  beide  sich  gegenseitig  die
nöthige  Rücksicht  schenken  und  Hand  in  Hand  arbeiten.

Was  bisher  erreicht  ist  an  bereits  anerkannten  leitenden  Grundsätzen
des  Kriegsrechts  im  Gegensatz  zu  der  früheren  Rechtlosigkeit  wird  im
folgenden  Paragraphen,  der  gegenwärtige  Stand=  und  Zielpunkt  der
weiteren  in  Fluß  befindlichen  Arbeit  im  fünften  Kapitel  hervorgehoben
werden.

1)  Die  das  Gegentheil  behauptende  Ausstellung  F.  v.  Martens'“,  Völkerr.  II.
S.  480  entbehrt  der  geschichtlichen  Begründung.

1)  Vgl.  Bluntschli,  Beuterecht,  und  Laurent  a.  a.  O.,  auch  Bluntschli,
Völkerr.  S.  16.

:)  Denn  daß  sie  in  Erwiderung  Römischer  Härten  auch  ihrerseits  wieder
zu  Grausamkeiten  griffen,  soll  nicht  geläugnet  werden;  vgl.  Bluntschli.  Beute.
recht  S.  3

)  es  Beuterecht  S.  32  ff

5)  Bluntschli,  Beuterecht  §  6;  v.  Holtzendorff  in  dies.  Handb.  I.  S.  315.

")  Bluntschli,  Völkerrecht  S.  14.

)  Bluntschli,  Völkerr.  S.  15,  16;  Rhamon  S.  12.  Auch  die  Berührung
  des  Kriegsrechts  im  Corpus  juris  canonici  (Decret.  II.  23)  war  ohne
Wirkung.

»)  Bluntschli,  Beuterecht  S.  45,  46,  und  die  dort  angef.  Stellen  bei
Laurent.

?)  S.  hierüber  die  Schrift  von  K.  Th.  Pütter.

½)  Rhamon  S.  12

11)  Vgl.  Bluntschli,  Völkerrecht  S.  11,  Heffter  §6  und  dazu  Gesiicken
in  Note  9.  Ueber  den  Islam  s.  v.  Holtzendorff  in  dies.  Handb.  I.  §  6

1„)  Schulze  S.  8.

1s)  Vgl.  Schulze  §  4,  Heffter  §  6,  Rhamon  S.  13.

1)  NRhamon  S.  14.

15)  Bluntschli,  Beuterecht  S.  38;  Laurent  X.  p.  385;  F.  v.  Martens,
  Völkerrecht  II.  S.  481.

10)  Eine  Uebersicht  über  die  Entwickelungsstufen  von  der  ältesten  bis  zu  der
neuen  Zeit  giebt  in  solgender  Weise  Bluntschli.  Beuterecht  S.  47,  18:  „1.  Vernichtungskrieg
  im  alten  Orient:  Opferung  und  Tödtung  der  Feinde  (beider
Geschlechter)  Brand  der  Wohnungen.  Raub  und  Zerstörung  ihrer  Güter  durch  die
Sieger.  2.  Hellenischer  Raubkrieg:  Seltener  Tödtung  der  Wehrlosen,  aber
Raub  und  Verkauf  der  besiegten  Feinde  als  Selaven,  unbeschränkter  Raub  und
vielfältige  Zerstörung  ihrer  Güter.  3.  Römischer  Krieg  zur  Ausbreitung
der  Römerherrschaft:  Nur  die  Kriegsgefangenen  werden  Sclaven.  Die