Die geschichtliche Entwickelung des Kriegsrechts. 263
zu wünschen, daß die Völkerrechtswissenschaft nicht in den entgegengesetzten
Fehler verfalle, und anstatt wie früher zurückzubleiben, nun zu
rasch und einseitig voraneile, ohne auf das beachtenswerthe und für
die Gestaltung des Kriegsrechts wichtige Verlangen der Militärs zu
hören; daß andererseits aber auch die militärische und staatsmännische
Praxis nicht mehr als nöthig sich ablehnend gegen die
Kriegsrechtswissenschaft verhalte; daß vielmehr beide sich gegenseitig die
nöthige Rücksicht schenken und Hand in Hand arbeiten.
Was bisher erreicht ist an bereits anerkannten leitenden Grundsätzen
des Kriegsrechts im Gegensatz zu der früheren Rechtlosigkeit wird im
folgenden Paragraphen, der gegenwärtige Stand= und Zielpunkt der
weiteren in Fluß befindlichen Arbeit im fünften Kapitel hervorgehoben
werden.
1) Die das Gegentheil behauptende Ausstellung F. v. Martens'“, Völkerr. II.
S. 480 entbehrt der geschichtlichen Begründung.
1) Vgl. Bluntschli, Beuterecht, und Laurent a. a. O., auch Bluntschli,
Völkerr. S. 16.
:) Denn daß sie in Erwiderung Römischer Härten auch ihrerseits wieder
zu Grausamkeiten griffen, soll nicht geläugnet werden; vgl. Bluntschli. Beute.
recht S. 3
) es Beuterecht S. 32 ff
5) Bluntschli, Beuterecht § 6; v. Holtzendorff in dies. Handb. I. S. 315.
") Bluntschli, Völkerrecht S. 14.
) Bluntschli, Völkerr. S. 15, 16; Rhamon S. 12. Auch die Berührung
des Kriegsrechts im Corpus juris canonici (Decret. II. 23) war ohne
Wirkung.
») Bluntschli, Beuterecht S. 45, 46, und die dort angef. Stellen bei
Laurent.
?) S. hierüber die Schrift von K. Th. Pütter.
½) Rhamon S. 12
11) Vgl. Bluntschli, Völkerrecht S. 11, Heffter §6 und dazu Gesiicken
in Note 9. Ueber den Islam s. v. Holtzendorff in dies. Handb. I. § 6
1„) Schulze S. 8.
1s) Vgl. Schulze § 4, Heffter § 6, Rhamon S. 13.
1) NRhamon S. 14.
15) Bluntschli, Beuterecht S. 38; Laurent X. p. 385; F. v. Martens,
Völkerrecht II. S. 481.
10) Eine Uebersicht über die Entwickelungsstufen von der ältesten bis zu der
neuen Zeit giebt in solgender Weise Bluntschli. Beuterecht S. 47, 18: „1. Vernichtungskrieg
im alten Orient: Opferung und Tödtung der Feinde (beider
Geschlechter) Brand der Wohnungen. Raub und Zerstörung ihrer Güter durch die
Sieger. 2. Hellenischer Raubkrieg: Seltener Tödtung der Wehrlosen, aber
Raub und Verkauf der besiegten Feinde als Selaven, unbeschränkter Raub und
vielfältige Zerstörung ihrer Güter. 3. Römischer Krieg zur Ausbreitung
der Römerherrschaft: Nur die Kriegsgefangenen werden Sclaven. Die