Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

— 995 — 
  
innerhalb außerhalb 
des Reichsgebiets 
  
Mark Mark 
wenn der Fahrpreis für die erste Schiffsklasse 
bezahlt 1t4: 0%7 O,os 
sonst . . . .. ............. ....... .. ... O,os 0% 
I) die unter VI bezeichneten Beamten, 
· wenn der Fahrpreis für die zweite Wagen- 
klasse oder innerhalb des Reichsgebiets für 
die erste Schiffsklasse, außerhalb des Reichs- 
gebiets für die zweite Schiffsklasse bezahlt ist 0%“ O%7 
  
  
ont ... O,os 0,os 
d) die Unterbeamten ......... .. ... "........ 0,os 0,os 
2. für Wegestrecken, die nicht auf Eisenbahnen, Klein- 
bahnen oder Schiffen zurückgelegt werden können, 
a) die im & 1 unter I bis III bezeichneten Beamten 0/60“ 1,00 
b) die unter IV bezeichneten Beamten 0/% 0/7 
e) die unter V und VI bezeichneten Beamten. 0% 01% 
d) die Unterbeamen ... 0,30 0, 20 
Der Nachweis, für welche Wagen= oder Schiffsklasse der Fahrpreis bezahlt 
ist, wird durch die Versicherung des Beamten geführt. 
« HatindenFällendesAbs.1Nr.1einerderimslunterlundll 
bezeichneten Beamten einen Diener mitgenommen, so erhält er für diesen innerhalb 
des Reichsgebiets 0,05 Mark, außerhalb des Reichsgebiets 0,06 Mark für das Kilometer. 
Bewegt sich eine Dienstreise innerhalb und außerhalb des Reichsgebiets, so 
ist für die Feststellung der außerhalb des Reichsgebiets liegenden, auf volle 
Kilometer abzurundenden Wegestrecke die der Grenze zunächst gelegene deutsche Eisen- 
bahnstation und bei Seereisen derjenige deutsche Hafen maßgebend, in welchem 
die Einschiffung oder die Ausschiffung des Beamten stattfindet. 
84. 
In den Fällen des 9 3 Abs. 1 Nr. 1 erhalten für jeden Zugang und jeden 
Abgang am Wohnort oder an einem auswärtigen Ubernachtungsorte 
  
  
  
  
innerhalb außerhalb 
des Reichsgebiets 
Mark Mark 
die im 6& 1 unter I bis IV bezeichneten Beamten 1,60 3/00 
die unter V bezeichneten Beamten 1,00 3/00 
die unter VI bezeichneten Beamten 1000 2,00 
die Unterbeamten .. ... ......... ... .. ... O,s0 1,00 
150“
	        
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