Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                         — 999 — 
                                                              §  20. 
Von den Vergütungssätzen ist derjenige in Anwendung zu bringen, welchen 
die Stellung bedingt, aus welcher — nicht in welche — der Beamte versetzt wird. 
                                                               §  21. 
Die zum Bezug einer Vergütung für Umzugskosten berechtigten Beamten 
erhalten außer dieser Vergütung für ihre Person Tagegelder und Fuhrkosten nach 
Maßgabe der gegenwärtigen Verordnung. 
                                                              §  22. 
Die nicht etatsmäßig angestellten Reichsbeamten erhalten bei Versetzungen 
die verordnungsmäßigen Fuhrkosten und Tagegelder. Vergütung für Umzugskosten 
kann ihnen von der obersten Reichsbehörde im Einvernehmen mit der Reichs- 
finanzverwaltung ausnahmsweise bis zur Höhe der notwendig aufgewendeten 
Beträge und in den Grenzen der verordnungsmäßigen Sätze (§ 17 Abs. 1, 2) 
gewährt werden. 
Den im höheren Reichsdienst außeretatsmäßig beschäftigten technischen Be- 
amten, soweit ihnen die Aussicht auf dauernde Verwendung ausdrücklich eröffnet 
ist, werden Umzugskosten neben den persönlichen Fuhrkosten und Tagegeldern 
gewährt. Ob diese Voraussetzungen zur Gewährung von Umzugskosten vor- 
handen sind, entscheidet die oberste Reichsbehörde im Einvernehmen mit der 
Reichsfinanzverwaltung. 
                                                             §  23. 
Hat ein in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand versetzter 
Beamter seinen dienstlichen Wohnsitz im Ausland, so sind demselben die Kosten 
des Umzugs nach dem innerhalb des Reichs von ihm gewählten Wohnort nach 
Maßgabe der §§. 17 bis 21 zu gewähren. 
                                                             §  24. 
Die einstweilig in den Ruhestand versetzten Reichsbeamten erhalten bei 
Wiederanstellung im Reichsdienst Vergütung für Umzugskosten nach den Be- 
stimmungen der §§ 17 bis 21. Der Berechnung ist die Entfernung zwischen 
dem bisherigen Wohnort und dem neuen Amtssitz zu Grunde zu legen. 
                                                             §  25. 
Personen, welche, ohne vorher im Reichsdienst gestanden zu haben, in 
denselben übernommen werden, kann eine durch die oberste Reichsbehörde fest- 
zusetzende Vergütung für die Dienstantrittsreise und im Falle der dauernden 
Übernahme eine in gleicher Weise festzusetzende Vergütung für Umzugskosten 
gewährt werden. Diese Vergütungen sollen nur ausnahmsweise bewilligt werden 
und dürfen die Sätze nicht übersteigen, welche die Stellung bedingt, in welche 
der Beamte berufen wird.
	        
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