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§ 20.
Von den Vergütungssätzen ist derjenige in Anwendung zu bringen, welchen
die Stellung bedingt, aus welcher — nicht in welche — der Beamte versetzt wird.
§ 21.
Die zum Bezug einer Vergütung für Umzugskosten berechtigten Beamten
erhalten außer dieser Vergütung für ihre Person Tagegelder und Fuhrkosten nach
Maßgabe der gegenwärtigen Verordnung.
§ 22.
Die nicht etatsmäßig angestellten Reichsbeamten erhalten bei Versetzungen
die verordnungsmäßigen Fuhrkosten und Tagegelder. Vergütung für Umzugskosten
kann ihnen von der obersten Reichsbehörde im Einvernehmen mit der Reichs-
finanzverwaltung ausnahmsweise bis zur Höhe der notwendig aufgewendeten
Beträge und in den Grenzen der verordnungsmäßigen Sätze (§ 17 Abs. 1, 2)
gewährt werden.
Den im höheren Reichsdienst außeretatsmäßig beschäftigten technischen Be-
amten, soweit ihnen die Aussicht auf dauernde Verwendung ausdrücklich eröffnet
ist, werden Umzugskosten neben den persönlichen Fuhrkosten und Tagegeldern
gewährt. Ob diese Voraussetzungen zur Gewährung von Umzugskosten vor-
handen sind, entscheidet die oberste Reichsbehörde im Einvernehmen mit der
Reichsfinanzverwaltung.
§ 23.
Hat ein in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand versetzter
Beamter seinen dienstlichen Wohnsitz im Ausland, so sind demselben die Kosten
des Umzugs nach dem innerhalb des Reichs von ihm gewählten Wohnort nach
Maßgabe der §§. 17 bis 21 zu gewähren.
§ 24.
Die einstweilig in den Ruhestand versetzten Reichsbeamten erhalten bei
Wiederanstellung im Reichsdienst Vergütung für Umzugskosten nach den Be-
stimmungen der §§ 17 bis 21. Der Berechnung ist die Entfernung zwischen
dem bisherigen Wohnort und dem neuen Amtssitz zu Grunde zu legen.
§ 25.
Personen, welche, ohne vorher im Reichsdienst gestanden zu haben, in
denselben übernommen werden, kann eine durch die oberste Reichsbehörde fest-
zusetzende Vergütung für die Dienstantrittsreise und im Falle der dauernden
Übernahme eine in gleicher Weise festzusetzende Vergütung für Umzugskosten
gewährt werden. Diese Vergütungen sollen nur ausnahmsweise bewilligt werden
und dürfen die Sätze nicht übersteigen, welche die Stellung bedingt, in welche
der Beamte berufen wird.