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§ 26.
Der Reichskanzler bestimmt, welche Beamten im Sinne dieser Verordnung
den im § 1 unter I bis VII und im § 17 unter I bis VII genannten
Beamtenklassen gehören oder denselben gleichzustellen sind.
§ 27.
Die näheren Bestimmungen zur Ausführung der gemäß § 18 des Reichs-
beamtengesetzes erlassenen Verordnungen über die Tagegelder, Fuhrkosten und
Umzugskosten werden vom Reichskanzler getroffen; sie sind für die Ansprüche der
Reichsbeamten gleicherweise maßgebend.
§ 28.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1910 in Kraft. Für Dienst-
und Versetzungsreisen, die vor diesem Tage begonnen und an diesem Tage oder
später beendet werden, verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen.
Soweit in bestehenden Vorschriften auf Vorschriften der Verordnung vom
25. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 241) verwiesen ist, treten die entsprechenden
Vorschriften des neuen Textes an die Stelle.
Verordnung,
betreffend
die Tagegelder und Fuhrkosten von Beamten im Geschäftsbereiche des
Reichsamts des Innern.
§ 1.
Die Reichskommissare für das Auswanderungswesen erhalten bei Dienst-
reisen innerhalb ihres Dienstbezirkes einen Tagegeldsatz von 12 Mark.
Wird die Dienstreise an demselben Tage angetreten und beendet, so tritt
eine Ermäßigung des Tagegeldes auf 9 Mark ein.
Erstreckt sich die Dienstreise auf 2 Tage und wird sie innerhalb 24 Stunden
beendet, so wird das Einundeinhalbfache des im Abs. 1 genannten Satzes gewährt.