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§ 2.
Die Vorschriften der Verordnung, betreffend die Tagegelder und Fuhrkosten
der Reichsbeamten (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 993), finden auf die Beamten der
Verwaltung des Kaiser Wilhelm-Kanals nach Maßgabe der folgenden besonderen
Bestimmungen Anwendung.
§ 3.
Bei Dienstreisen innerhalb des Dienstbezirkes der Kanalverwaltung erhalten
an Tagegeldern die nach der Verordnung, betreffend die Tagegelder und Fuhr-
kosten der Reichsbeamten (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 993),
1. zu einem Tagegeldsatze von 22 Mark berechtigten Beamten 15 Mark,
2. " " " " 15 " " " 12 "
3. " " " " 12 " " " 9 "
4. " " " " 8 " " " 6 "
5. " " " " 4 " " " 3 "
zu Nr. 4 und 5 vorbehaltlich der Sonderbestimmung im § 6.
Wird die Dienstreise an demselben Tage angetreten und beendet, so tritt
eine Ermäßigung des Tagegeldes bei 1 auf 12 Mark, bei 2 auf 9 Mark, bei
3 auf 6 Mark und bei 4 auf 4,₅₀ Mark ein.
Erstreckt sich die Dienstreise auf zwei Tage und wird sie innerhalb
24 Stunden beendet, so wird das Einundeinhalbfache der im Abs. 1 genannten
ermaͤßigten Sätze gewährt.
Wird die Reise auf Eisenbahnen oder Schiffen zurückgelegt, so erhalten
für jeden Zugang und jeden Abgang am Wohnort oder an einem auswärtigen
Übernachtungsorte
die unter 1 und 2 bezeichneten Beamten 0,₇₅ Mark,
" " 3 " 4 " " .. 0,₅₀ "
" " 5 bezeichneten Beamten ...................................0,₂₅ "
§ 4
Der Maschinenbauinspektor, der ihm beigegebene Hilfsbeamte und der
Werkmeister erhalten für Probe- und Revisionsfahrten, welche sie zur Feststellung
der Betriebsfähigkeit einzelner Fahrzeuge mit denselben ausführen, statt der Tage-
gelder und Fuhrkosten folgende Entschädigungssätze für jede Fahrt (Hin= und
Rückfahrt als eine Fahrt gerechnet, und gleichviel, ob die eine Fahrt mittels
anderer Gelegenheit erfolgt:
der Maschinenbauinspektor und der ihm beigegebene Hilfsbeamte 3 Mark,
der Werkmeister»......................... ·....... 2 "
Erstrecken sich Hin- und Rückfahrt auf mehrereTage, so ist der Entschädigungssatz
für jeden Tag zu gewähren.
Wenn diese Beamten an demselben Tage aus den vorbezeichneten Anlässen
mehrere Fahrten oder neben diesen Fahrten noch andere Dienstreisen ausführen,
so dürfen die ihnen zu gewährenden Entschädigungen insgesamt die im § 3 fest-
gesetzten Tagegelder nicht übersteigen.
Reichs-Gesetzbl. 1910. 151