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stellung der Betriebsfähigkeit einzelner Lokomotiven und Wagen mit diesen ausführen,
statt der Tagegelder und Fuhrkosten folgende Entschädigungssätze für jede Fahrt:
Vorstände von Maschinen= oder Werkstätteninspektionen und die mit
ihrer Vertretung beauftragten höheren Beamten 3 Mark
die anderen vorgenannten Beamten . . . . . .. 2 "
Ferner erhalten Stationsbeamte für die Begleitung von Hilfsmaschinen und Hilfs-
zügen statt der Tagegelder und Fuhrkosten einen Entschädigungssatz von 2 Mark
für jede Fahrt.
Hierbei werden Hin= und Rückfahrt als eine Fahrt gerechnet, auch wenn
eine der beiden Fahrten mittels anderer Gelegenheit erfolgt. Erstrecken sich Hin-
und Rückfahrt auf mehrere Tage, so ist der Entschädigungssatz für jeden Tag
zu gewähren.
Werden an demselben Tage aus den bezeichneten Anlässen mehrere Fahrten
oder neben diesen Fahrten noch andere Dienstreisen ausgeführt, so dürfen die
dafür zu gewährenden Entschädigungen insgesamt die vollen verordnungsmäßigen
und, sofern die Voraussetzungen im § 3 vorliegen, die dort festgesetzten ermäßigten
Tagegelder nicht übersteigen.
§ 5.
Oberbahnmeister, Bahnmeister und Rottenführer haben innerhalb ihrer
Strecke auf Fuhrkosten und Tagegelder keinen Anspruch. Wenn sie jedoch mit
Zustimmung ihres Vorgesetzten eine Nachtrevision vorgenommen haben, so erhalten
sie für jede Nacht, die sie außerhalb ihres Wohnorts haben zubringen müssen,
eine Vergütung, die für Oberbahnmeister 9 Mark, für Bahnmeister 6 Mark,
für Rottenführer 3 Mark beträgt.
Bahnwärter und die mit der Streckenbegehung beauftragten Weichensteller
erhalten, wenn sie sich auf ihrer Strecke bewegen, weder Tagegelder noch Fuhrkosten.
§ 6.
An Stelle der Tagegelder und Fuhrkosten wird eine vom Reichskanzler
festzusetzende, die vollen verordnungsmäßigen Sätze nicht übersteigende Dienst-
zulage gewährt:
a) an Stations- und Abfertigungsbeamte, deren planmäßiger Dienst sich
auf mehrere Stationen oder mehrere an die Bahn angeschlossene Werke
erstreckt;
b) an Oberbahnmeister, Bahnmeister und Rottenführer, die neben Wahr-
nehmung der eigenen Dienstgeschäfte einen anderen Oberbahnmeister,
Bahnmeister oder Rottenführer ihrer Nachbarschaft vertreten oder
Dienstgeschäfte in einem benachbarten Bezirke zu verrichten haben,
ohne daß sie außerhalb ihres Wohnorts Quartier nehmen müssen;
c) an Weichensteller, Rottenführer und Bahnwärter, die in Vertretung
oder Unterstützung des ihnen vorgesetzten Bahmmeisters mit der Be-
gehung fremder Strecken beauftragt werden;