Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                       — 1007 — 
1. bei den Reisen auf Eisenbahnen oder Schiffen 
                  die Telegraphen-Bauführer ...................                    0,₇₅ Mark, 
                  die Leitungsaufseheen ... .........................                  0,₂₅      " 
für jeden Zugang und jeden Abgang am Wohnort oder an einem 
auswärtigen Übernachtungsorte; 
2. bei den mittels Personenposten oder regelmäßiger Privat-Personen- 
      fuhrwerke oder zu Fuß ausgeführten Reisen 
      die Telegraphen-Baufühtter                                                    0,₂₀ Mark, 
     die Leitungsaufseher                                                                 0,₁₀      " 
     für das Kilometer. 
Für die Dienstgänge auf der Arbeitsstrecke und die zwischen dem Orte des 
Dienstgeschäfts beziehungsweise Nachtquartier und der Arbeitsstrecke zurückgelegten 
Wege sind Fuhrkosten nicht zahlbar. An Stelle derselben wird diesen Beamten 
für die Dauer ihrer Beschäftigung außerhalb des Wohnorts, sofern die Arbeitsstelle 
mindestens 2 Kilometer von der Grenze desselben entfernt ist, eine von der 
obersten Postbehörde nach Ober-Postdirektionsbezirken festzusetzende Pauschvergütung 
gewährt, und zwar: 
                  den Telegraphen-Bauführern von                      1     bis 2 Mark, 
                 den Leitungsaufsehern                                           0,₅₀   "     0,₇₅ " 
für jeden Arbeitstag. 
Die nach den vorstehenden Bestimmungen den angestellten Leitungsaufsehern 
gebührenden Vergütungen sind auch denjenigen angestellten Unterbeamten zu ge- 
währen, welche vertretungs= oder aushilfsweise im Leitungsaufseher-Dienste ver- 
wendet werden. 
Die nicht angestellten Leitungsaufseher und die Telegraphenvorarbeiter 
erhalten bei ihrer Beschäftigung außerhalb des Wohnorts neben dem Tagegeld 
ein von der obersten Postbehörde festzusetzendes Zehrgeld bis zum Höchstbetrage 
von 3 Mark für den Tag und außerdem eine Entschädigung für die Auslagen 
an Fahrgeld in Höhe der wirklich aufgewendeten Beträge, bei Reisen auf Eisen- 
bahnen nach den Sätzen für die dritte Wagenklasse. 
                                                             § 5   
Den bei der Herstellung und Unterhaltung der Telegraphen- und Fernsprech- 
anlagen beschäftigten Beamten und Leitungsaufsehern des Ober-Postdirektions- 
bezirkes Berlin steht für die Beschäftigung innerhalb dieses Bezirkes ein Anspruch 
auf Tagegelder und Fuhrkosten nicht zu. An Stelle dieser Gebühren und zur 
Bestreitung der Mehrausgaben für Kleidung und für Beköstigung außerhalb der 
Wohnung, sowie der für Pferdebahn-, Droschken= usw. Fahrten aufzuwendenden 
Beträge haben diese Beamten folgende Pauschvergütungen zu erhalten: 
die Obersekretäre und Sekretäre ..... . . . . . . ... . . . .. 4,₅₀ Mark, 
die Oberassistenten und Assistenen                                                  3,₅₀     "  
die Leitungsaufseher                                                                                 1,₂₀    " 
  
 
	        
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