Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                  — 1009 — 
  
                                                                                                               innerhalb   außerhalb 
                                                                                                                  des Reichsgebiets 
                                                                                                                  Mark           Mark 
  
III. die Ministerresidenten, die ständigen Geschäftsträger, 
die diplomatischen Agenten, die Generalkonsuln, die 
ersten Botschaftssekretäre und der erste Botschafts- 
dragoman in Constantinopel ..                                                       22              25 
IV. die übrigen Botschaftssekretäre, die Legationssekretäre, 
die Konsuln, die Vizekonsuln, die zu den höheren 
Beamten gehörenden Dolmetscher und Dragomans, 
die Botschafts= und Gesandtschaftsprediger, die Kanzlei- 
vorstände bei den Botschaften                                                      15              20 
V. die Kanzleivorstände bei den Gesandtschaften, die 
Botschafts und Legationskanzlisten, die Kanzler, 
Kassiere, Registratoren und Sekretäre bei den Kon- . 
sulaten..................................                                                                  12              15 
VI. die Unterbeamten                                                                         4                 6 
Wird die Dienstreise an demselben Tage angetreten und beendet, so werden 
ermäßigte Tagegelder gewährt, und zwar, 
1. wenn sie sich nur innerhalb des Reichsgebiets bewegt, bei I 23 Mark, 
bei II 18 Mark, bei III 15 Mark, bei IV 12 Mark, bei V 9 Mark 
und bei VI 3 Mark, 
2. wenn sie sich innerhalb und außerhalb oder nur außerhalb des Reichs- 
gebies bepwegt, bei I 26 Mark, bei II 20 Mark, bei III 18 Mark, 
bei IV 15 Mark, bei V 12 Mark, bei VI 4,₅₀ Mark. 
Erstreckt sich die Dienstreise auf zwei Tage und wird sie innerhalb 24 Stunden 
beendet, so wird, 
1. wenn sie sich nur innerhalb des Reichsgebiets bewegt, das Einund- 
einhalbfache der für das Inland geltenden Sätze, ' 
2, wenn sie sich innerhalb und außerhalb oder nur außerhalb des Reichs- 
gebiets bewegt, das Einundeinhalbfache der für das Ausland geltenden 
Säte gewährt. 
Bei Dienstreisen von mehr als 24 stündiger Dauer wird für den Tag 
des Überganges aus dem Inland in das Ausland der höhere, für den Tag der 
Rückkehr in das Inland der niedrigere Tagegeldsatz gewährt. 
                                                         §  2. 
Etatsmäßig angestellte Beamte, welche außerhalb ihres Amtssitzes kom- 
missarisch beschäftigt werden, erhalten für die Dauer dieser Beschäftigung neben 
Reichs· Gesetzbl. 1910.                                                                                        152 
  
 
	        
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