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ihrem vollen etatsmäßigen Diensteinkommen Tagegelder, deren Höhe der Reichs.
kanzler in jedem Falle bestimmt.
Wenn gesandtschaftliche und Konsularbeamte infolge bestehender Übung
oder infolge der zeitweisen Verlegung der Residenz des betreffenden fremden Hofes
mit Genehmigung des Reichskanzlers vorübergehend ihren Aufenthalt außerhalb
ihres Amtssitzes nehmen, so können denselben für die Dauer dieses Aufenthalts
gleichfalls Tagegelder nach Festsetzung des Reichskanzlers gewährt werden.
§ 3.
Bei Dienstreisen erhalten an Fuhrkosten für das Kilometer einschließlich
der Kosten der Gepäckbeförderung
innerhalb außerhalb
des Reichsgebiets
Mark Mark
1. für Wegestrecken, die auf Eisenbahnen oder Schiffen
zurückgelegt werden können,
a) die im §1 unter 1 bis IV bezeichneten Beamten,
wenn der Fahrpreis für die erste Wagenklasse
bezahlt ist .. 0,₀₉ 0,₁₀
wenn der Fahrpreis fuͤr die erste Schiffsklasse
bezahlt ist .. 0,₀₇ 0,₀₉
sonst.............................. 0,₀₇ 0,₀₇
b) die unter V bezeichneten Beamten,
wenn der Fahrpreis innerhalb des Reichs-
gebiets für die zweite Wagenklasse, außer-
halb des Reichsgebiets für die erste Wagen-
klasse bezahlt ist 0,₀₇ 0,₁₀
wenn der Fahrpreis für die erste Schiffsklasse
bezahlt ist: 0,₀₇ 0,₀₉
sonst . .. 0,₀₅ 0,₀₅
c) die unter VI bezeichneten Beamten 0,₀₅ 0,₀₅
2. für Wegestrecken, die nicht auf Eisenbahnen oder
Schiffen zurückgelegt werden können,
a) die im § 1 unter I bis III bezeichneten Beamten 0,₆₀ 1,₀₀
b) die unter IV bezeichneten Beamten 0,₆₀ 0,₇₀
c) die unter V bezeichneten Beamten 0,₄₀ 0,₄₀
d) die unter VI bezeichneten Beamten 0,₃₀ 0,10
Der Nachweis, für welche Wagen= oder Schiffsklasse der Fahrpreis bezahlt
ist, wird durch die Verficherung des Beamten geführt.