Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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XL 
Die erste Hälfte der Vergütung für allgemeine Umzugskosten wird mit 
dem Tage der Ernennung des Beamten, die zweite Hälfte mit dem Tage seines 
Eintreffens an dem neuen Amtssitz fällig. 
Hat der Beamte infolge eigener Entschließung oder Schuld den Posten 
nicht angetreten, so ist derselbe zur Wiedererstattung der ihm etwa bereits ge- 
zahlten Hälfte der Vergütungssumme verpflichtet. 
Wird dem Beamten vor dem Eintreffen auf dem ihm verliehenen Posten 
eine andere Stelle übertragen, so kann die ihm etwa bereits gezahlte Hälfte der 
Vergütungssumme auf die ihm für die neue Stellung zustehende Vergütung 
angerechnet werden. 
12. 
Wird ein Beamter unter Belassung an seinem bisherigen Amtssitz zum 
Vorsteher einer Gesandtschaft oder eines Konsulats befördert, so hat er die für 
das ihm übertragene höhere Amt in den 9§ 9 und 10 bestimmte Vergütung ab- 
züglich des für das bisher von ihm bekleidete Amt bezogenen Vergütungsbetrags 
zu beanspruchen. Derselbe Anspruch steht dem Vorsteher einer gesandtschaftlichen 
oder konsularischen Behörde zu, wenn sein Posten im Range erhöht wird. 
13. 
Die etatsmäßig angestellten Beamten erhalten in den im I 9 bezeichneten 
Fällen für den Umzug von ihrem bisherigen nach dem neuen Wohnort eine 
Vergütung der speziellen Umzugskosten, und zwar: · 
1. sämtliche Beamte für den Transport (ausschließlich Verpackung und 
Versicherung) der Gegenstände der häuslichen Einrichtung die wirklich 
gezahlten Beträge, auf Grund spezieller und belegter Liquidationen, 
mit der Maßgabe, daß, falls und insoweit der Transport der Gegen- 
stände mittels Eilfracht erfolgt ist, nur ein Dritteil der hierfür ge- 
zahlten Beträge zur Vergütung gelangt; 
2. für jedes mitgenommene Familienmitglied die im §9 3 festgesetzten Fuhr- 
kosten; die im § 1 unter I bis IV bezeichneten Beamten außerdem für 
jeden mitgenommenen Dienstboten innerhalb des Reichsgebiets 0,0#5 Mark, 
außerhalb des Reichsgebiets 00s Mark für das Kilometer der kürzesten 
benutzbaren Straßenverbindung. 
Den im Ö9 1 unter V bezeichneten Beamten mit Familie können die 
gleichen Fuhrkosten für einen mitgenommenen Dienstboten bewilligt werden. 
Außerdem ist der Mietzins zu vergüten, welchen der versetzte Beamte für 
die Wohnung an seinem bisherigen Aufenthaltsorte während der Zeit von dem 
Verlassen des letzteren bis zu dem Zeitpunkt hat aufwenden müssen, mit welchem 
die Auflösung des Mietverhältnisses möglich wurde. Diese Vergütung darf jedoch 
längstens für den Zeitraum eines Jahres gewährt werden.
	        
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