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§ 11.
Die erste Hälfte der Vergütung für allgemeine Umzugskosten wird mit
dem Tage der Ernennung des Beamten, die zweite Hälfte mit dem Tage seines
Eintreffens an dem neuen Amtssitz fällig.
Hat der Beamte infolge eigener Entschließung oder Schuld den Posten
nicht angetreten, so ist derselbe zur Wiedererstattung der ihm etwa bereits ge-
zahlten Hälfte der Vergütungssumme verpflichtet.
Wird dem Beamten vor dem Eintreffen auf dem ihm verliehenen Posten
eine andere Stelle übertragen, so kann die ihm etwa bereits gezahlte Hälfte der
Vergütungssumme auf die ihm für die neue Stellung zustehende Vergütung
angerechnet werden.
§ 12.
Wird ein Beamter unter Belassung an seinem bisherigen Amtssitz zum
Vorsteher einer Gesandtschaft oder eines Konsulats befördert, so hat er die für
das ihm übertragene höhere Amt in den §§ 9 und 10 bestimmte Vergütung ab-
züglich des für das bisher von ihm bekleidete Amt bezogenen Vergütungsbetrags
zu beanspruchen. Derselbe Anspruch steht dem Vorsteher einer gesandtschaftlichen
oder konsularischen Behörde zu, wenn sein Posten im Range erhöht wird.
§ 13.
Die etatsmäßig angestellten Beamten erhalten in den im § 9 bezeichneten
Fällen für den Umzug von ihrem bisherigen nach dem neuen Wohnort eine
Vergütung der speziellen Umzugskosten, und zwar: ·
1. sämtliche Beamte für den Transport (ausschließlich Verpackung und
Versicherung) der Gegenstände der häuslichen Einrichtung die wirklich
gezahlten Beträge, auf Grund spezieller und belegter Liquidationen,
mit der Maßgabe, daß, falls und insoweit der Transport der Gegen-
stände mittels Eilfracht erfolgt ist, nur ein Dritteil der hierfür ge-
zahlten Beträge zur Vergütung gelangt;
2. für jedes mitgenommene Familienmitglied die im § 3 festgesetzten Fuhr-
kosten; die im § 1 unter I bis IV bezeichneten Beamten außerdem für
jeden mitgenommenen Dienstboten innerhalb des Reichsgebiets 0,05 Mark,
außerhalb des Reichsgebiets 0,₀₆ Mark für das Kilometer der kürzesten
benutzbaren Straßenverbindung.
Den im § 1 unter V bezeichneten Beamten mit Familie können die
gleichen Fuhrkosten für einen mitgenommenen Dienstboten bewilligt werden.
Außerdem ist der Mietzins zu vergüten, welchen der versetzte Beamte für
die Wohnung an seinem bisherigen Aufenthaltsorte während der Zeit von dem
Verlassen des letzteren bis zu dem Zeitpunkt hat aufwenden müssen, mit welchem
die Auflösung des Mietverhältnisses möglich wurde. Diese Vergütung darf jedoch
längstens für den Zeitraum eines Jahres gewährt werden.