— 1014 —
Hat der Beamte im eigenen Hause gewohnt, so kann demselben gleichfalls
eine Entschädigung, und zwar höchstens bis zum Jahresbetrage des ortsüblichen
Mietwerts der von ihm benutzten Wohnung gewährt werden.
§ 14.
Die zur Feststellung der speziellen Umzugskostenvergütung in jedem einzelnen
Falle erforderlichen Belege hat der Beamte bei Verlust seines Anspruchs auf
diese Vergütung innerhalb Jahresfrist nach seinem Eintreffen auf dem neuen
Posten an das Auswärtige Amt abzusenden.
§ 15.
Für die Dienstantritts= oder Versetzungsreise erhalten die zum Bezuge von
Umzugskosten berechtigten Beamten Fuhrkosten nach Maßgabe der §§ 3, 4 und 7
Abs. 1 dieser Verordnung für ihre Person, sowie, wenn sie nicht während des
Umzugs ihr volles etatsmäßiges Diensteinkommen beziehen, Tagegelder nach
Maßgabe der §§ 1 und 7 Abs. 2 dieser Verordnung für die zur Ausführung der
Umzugsreise nach Entscheidung des Reichskanzlers durchschnittlich erforderliche Zeit.
§ 16.
Bei Berechnung der Entfernungen für die Feststellung sowohl der Fuhr-
kosten wie der speziellen Umzugskosten wird jedes angefangene Kilometer für ein
volles Kilometer gerechnet.
§ 17.
Für die Höhe der Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten ist nicht der
persönliche Rang des Beamten, sondern das Amt, welches er etatsmäßig bekleidet,
und zwar bei Neu und Wiederanstellungen und Versetzungen nicht das Amt,
aus welchem, sondern dasjenige, in welches er versetzt wird, maßgebend.
§ 18.
Den Gesandtschaftsattaches stehen weder Tagegelder noch Fuhr- oder
Umzugskosten zu. Nur wenn dieselben seitens des Reichskanzlers mit einem
Kommissorium betraut werden, erhalten sie für die Dauer desselben Tagegelder
und Fuhrkosten nach Bestimmung des Reichskanzlers.
§ 19.
Die übrigen nicht etatsmäßig angestellten Beamten erhalten bei Dienstreisen
sowie bei ihrer Anstellung und Versetzung und bei dienstlicher Beschäftigung
außerhalb ihres Wohnorts Tagegelder und Fuhrkosten nach Bestimmung des
Reichskanzlers, jedoch höchstens bis zu demjenigen Betrage, welcher nach Maß-
gabe dieser Verordnung den etatsmäßigen Beamten, deren Funktionen sie zu
versehen bestimmt sind, zustehen. Spezielle Umzugskosten werden ihnen nicht