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§ 22.
Gesandtschaftliche und Konsularbeamte, welche, ohne ihre etatsmäßige
Stellung im Ausland beizubehalten, in eine etatsmäßige Stelle des Auswärtigen
Amts versetzt oder zur Beschäftigung in das Auswärtige Amt einberufen werden,
erhalten für den Umzug von ihrem bisherigen Posten nach Berlin die im vor-
gehenden Paragraphen festgesetzten Vergütungen.
§ 23.
Auf Wahlkonsuln und die von diesen angestellten Personen finden die Be-
stimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.
§ 24.
Der Reichskanzler bestimmt, welche Beamten des gesandtschaftlichen und
Konsulardienstes den im § 1 unter I bis VI genannten Beamtenklassen gleich-
zustellen sind.
§ 25.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1910 in Kraft. Für Dienst-
und Versetzungsreisen, die vor diesem Tage begonnen und an diesem Tage oder
später beendet werden, verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen.
Soweit in bestehenden Vorschriften auf Vorschriften der Verordnungen
vom 23. April 1879, 7. Februar 1881 (Reichs-Gesetzbl. 1879 S. 127, 1881 S. 27
verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften des neuen Textes an die Stelle.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.